Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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spruch erheben will, den Beweis zu führen hat, daß er seiner- 
seits alle wechselmäßigen Obliegenheiten erfüllt habe. Die Auf- 
nahme dieser Urkunde heißt Protestation, die Bewirkung 
derselben heißt protestiren. 
Da bei einem eigenen Wechsel, der von dem ursprünglichen 
Gläubiger nicht weggegeben wurde, ebenso bei einem gezogenen 
Wechsel der nicht girirt wurde, der Wechselinhaber, um im 
erstern Fall gegen den Aussteller, in letztern Fall gegen den 
Acceptanten klagen zu können, keine wechselmäßige Obliegenheit 
zu erfüllen hat, so bedarf es in diesen Fällen auch keines 
Protestes. 
Dagegen ist der Protest nöthig: 
1) wenn der Bezogene überhaupt nicht acceptiren oder be- 
zahlen will; 
2) wenn er nur mit Einschränkungen dieses thun will; 
3) wenn er es nur als Intervenient thun will; 
4) wenn er den Accept nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen 
Form leisten will; 
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5) wenn der Bezogene bei der Präsentation nicht aufzutreiben 
ist und Niemand aufsgestellt hat, den Wechsel zu acceptiren 
oder zu bezahlen (Windprotest): 
6) wenn der Bezogene vor der Verfallzeit in so ungünstige 
Vermögensverhältnisse kommt, daß er offenbar nicht wird 
zahlen können (Sicherheitsprotest); 
7) wenn sich mehr als eine Person mit dem Namen des Be- 
zogenen an dessen Wohnort befindet und keiner von ihnen 
acceptiren oder zahlen will; 
8) wenn der Bezogene nur gegen Bürgschaft zahlen oder die 
Wechselsumme gerichtlich deponiren will und der Inhaber 
hierein nicht willigt; 
9) wenn eine Nothadresse nicht acceptiren oder nicht zahlen 
will; 
10) wenn man erweisen will, daß man einen Wechsel nicht 
rein, wie es im Wechsel vorgeschrieben ist, sondern unter 
Bedingung des wechselmäßigen Regresses acceptirt oder 
bezahlt (Interventionsprotest);
	        
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