Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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11) wenn ein Intervenient, der acceptirt hat, nicht zahlen will 
(Nichtinterbentionsprotest); 
12) wenn der Domiciliat nicht zahlen will; 
13) wenn ein Wechsel in der Form mangelhaft ist; 
14) wenn ein Wechsel verloren gegangen; 
15) wenn der Aufbewahrer einer acceptirten Prima oder eines 
Originals die Herausgabe desselben verweigert oder sie 
nicht auffinden kann; 
16) wenn der Bezogene gestorben ist und seine Erben die Erb- 
schaft nicht angetreten haben; 
17) wenn ein Vormann des Inhabers die Zahlung eines pro- 
testirten Wechsels verweigert (Contraprotest). 
Die Proteste unter Ziffer 1, 6, 10 und 15 müssen ge- 
schehen. 
Im Allgemeinen kann man die Proteste in: 1) Proteste 
Mangels Annahme, 2) Proteste Mangels Zahlung eintheilen. 
Der Protest muß durch einen Notar oder Gerichtsvollzieher 
aufgenommen werden; der Zuziehung von Zeugen oder eines 
Protokollführers bedarf es nicht. 
Man lege ja recht zeitig Protest ein (§§ 20, 41 und 
43 der Wechselordnung), denn ein voreiliger und ein ver- 
späteter Protest haben keine Wirkung. 
Steht im Wechsel „ohne Protest“ oder „ohne Kosten“, so 
braucht zwar nicht Protest erhoben zu werden, wohl aber muß 
der Wechsel rechtzeitig präsentirt werden. Der Wechselaussteller, 
von dem eine solche Aufforderung ausgeht, muß, falls die recht- 
zeitige Acceptation geleugnet wird, die Beweislast übernehmen. 
Gegen die Pflicht zum Ersatz der Protestkosten, wenn dennoch 
Protest erhoben wurde, schützt aber diese Aufforderung nicht. 
§ 22. Das Klagerecht des Wechselgläubigers erstreckt 
sich auf den Aussteller, Acceptanten und Indossanten des Wechsels, 
auf Jeden, der irgendwie mitunterzeichnet oder Bürgschaft ge- 
leistet hat. Alle diese sind in ihrer Verpflichtung gleich, und der 
Wechselinhaber kann einen beliebigen von ihnen in Anspruch 
nehmen. Einreden, die nicht aus dem Wechselrechte hervorgehen, 
oder die dem Schuldner nicht unmittelbar gegen den klagen- 
den Gläubiger zustehen, haben gegen die Wechselklage keine 
Wirkung. Einreden aus dem Wchselrecht können sich gründen 
auf die Wechselunfähigkeit des Beklagten, auf Formwidrigkeit
	        
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