678
des Wechsels, auf Fälschung der Unterschrift des Beklagten, auf
Versäumung wechselrechtlicher Fristen und Förmlichkeiten, auf
Verjährung 2c. Einreden, welche dem Beklagten gegen den Kläger
unmittelbar zustehen (und zwar nach dem allgemeinen bürger-
lichen Recht) sind: die Einrede der Böswilligkeit (wenn z. B.
blos ein Gefälligkeitsaccept gegeben wurde und der Acceptant
dann doch verklagt wird; natürlich hat letzterer die Einrede
blos gegen den, dem er das Gefälligkeitsaccept gab), die Ein-
rede des Zwangs, der Stundung, des Vergleichs, der Compen=
sation, dann unter gewissen Voraussetzungen auch Einreden aus
dem Rechtsgeschäft, welches dem Wechselgeschäft zu Grunde
iegt.
Aussteller und Acceptant, nicht aber die Indossanten, bleiben
auch nach Erlöschung der Wechselrechte durch Verjährung oder
Versäumniß einer nothwendigen Handlung dem jeweiligen In-
haber des Wechsels so weit haftbar, als sie sich mit dessen
Schaden bereichern würden.
Dem beklagten Wechselschuldner, welcher eine ihm zustehende
Einrede im Wechselprozeß gemäß der eben erwähnten Eigen-
thümlichkeit desselben nicht vorbringen konnte, bleibt natürlich
das Recht, wenn er verurtheilt wurde, nachträglich im gewöhn-
lichen Prozeß seine Rückkersatzforderung gegen den Wechselkläger
oder einen Anderen geltend zu machen.
§ 23. Eigene Wechsel sind eigentlich nur Schuldur-
kunden des Ausstellers mit Wechselkraft, indem der Aussteller
sich selbst in einem solchen Wechsel als Bezogenen nennt, so daß
also dabei nur zwei Personen vorkommen: 1) Aussteller und
Bezogener in einer Person, d. i. der Wechselschuldner, 2) der
Wöhhelinhober oder Wechselgläubiger.
Die wesentlichen Erfordernisse eines solchen Wechsels sind:
1) die Bezeichnung „Wechsel“ im Wechsel;
2) Angabe der Geldsumme;
3) Name der Person oder Firma, an welche oder an deren
Ordre der Aussteller Zahlung leisten will;
4) Zeit der Zahlung;
5) Unterscheift des Ausstellers;
6) Ort und Datum der Ausstellung. Ist kein anderer Ort