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als Zahlungsort angegeben, so gilt dieser auch als Zah—
lungsort.
Die Bestimmungen über die Form des Wechsels, des In—
dossaments, die Präsentation, den Sicherheitsregreß, Zahlung
und Befugniß zur Deposition, den Regreß wegen Mangels Zahl-
ung, die Ehrenzahlung, die Kopie, über abhanden gekommene und
falsche Wechsel und die in den §§ 78—96 der Wechselordnung
vorgetragenen allgemeinen Grundsätze gelten, wie für die ge-
zogenen, auch für die eigenen Wechsel. Der wechselmäßige An-
spruch gegen den Aussteller eines eigenen Wechsels erlischt in
drei Jahren vom Verfalltage des Wechsels an. — Ein eigener
Wechsel kann auch indossirt werden. Wegen der Bezahlung des-
selben hat der Inhaber sich zunächst an den Aussteller zu wen-
den, da dieser bei einem eigenen Wechsel ja auch zugleich der
Acceptant ist; erst wenn er vom Aussteller nicht befriedigt wird
und hierüber Protest ausgenommen ist, kann er seinen Regreß
an seine Vormänner nehmen.
Es gibt auch trassirt eigene Wechsel, d. h. solche
trassirte Wechsel, bei welchen der Aussteller zugleich der Be-
zogene ist, die also eigentlich eigene Wechsel sind, nur daß beim
trassirt eigene Wechsel der Zahlungsort stets verschieden ist vom
Ausstellungsort; daraus ergibt sich, daß der trassirt eigene
Wechsel entweder ein domicilirter Wechsel ist oder vom Aus-
steller zur Zahlung an einen Ort, wo er ein Zweiggeschäft hat,
verwiesen wird.
C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
Abgeben:„ soviel wie trassiren.
Accept: die schriftliche Erklärung der Annahme des Wechsels.
Acceptant: die Person, die den Wechsel angenommen hat.
Acquit: siehe Quittiren.
Adressant: diejenige Person, die eine Nothadresse auf dem
Wechsel angibt.
A d essat: diejenige Person, auf deren Namen die Nothadresse
autet.
Alonge: die Verlängerung des Wechsels durch Befestigen eines
in Wechselform gestalteten Papiers, um die Indossamente