Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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als Zahlungsort angegeben, so gilt dieser auch als Zah— 
lungsort. 
Die Bestimmungen über die Form des Wechsels, des In— 
dossaments, die Präsentation, den Sicherheitsregreß, Zahlung 
und Befugniß zur Deposition, den Regreß wegen Mangels Zahl- 
ung, die Ehrenzahlung, die Kopie, über abhanden gekommene und 
falsche Wechsel und die in den §§ 78—96 der Wechselordnung 
vorgetragenen allgemeinen Grundsätze gelten, wie für die ge- 
zogenen, auch für die eigenen Wechsel. Der wechselmäßige An- 
spruch gegen den Aussteller eines eigenen Wechsels erlischt in 
drei Jahren vom Verfalltage des Wechsels an. — Ein eigener 
Wechsel kann auch indossirt werden. Wegen der Bezahlung des- 
selben hat der Inhaber sich zunächst an den Aussteller zu wen- 
den, da dieser bei einem eigenen Wechsel ja auch zugleich der 
Acceptant ist; erst wenn er vom Aussteller nicht befriedigt wird 
und hierüber Protest ausgenommen ist, kann er seinen Regreß 
an seine Vormänner nehmen. 
Es gibt auch trassirt eigene Wechsel, d. h. solche 
trassirte Wechsel, bei welchen der Aussteller zugleich der Be- 
zogene ist, die also eigentlich eigene Wechsel sind, nur daß beim 
trassirt eigene Wechsel der Zahlungsort stets verschieden ist vom 
Ausstellungsort; daraus ergibt sich, daß der trassirt eigene 
Wechsel entweder ein domicilirter Wechsel ist oder vom Aus- 
steller zur Zahlung an einen Ort, wo er ein Zweiggeschäft hat, 
verwiesen wird. 
C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke. 
Abgeben:„ soviel wie trassiren. 
Accept: die schriftliche Erklärung der Annahme des Wechsels. 
Acceptant: die Person, die den Wechsel angenommen hat. 
Acquit: siehe Quittiren. 
Adressant: diejenige Person, die eine Nothadresse auf dem 
Wechsel angibt. 
A d essat: diejenige Person, auf deren Namen die Nothadresse 
autet. 
Alonge: die Verlängerung des Wechsels durch Befestigen eines 
in Wechselform gestalteten Papiers, um die Indossamente
	        
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