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Wechselgeber: soviel wie Aussteller.
Wechsel, gezogener: soviel wie Tratte.
Wechselgläubiger: derjenige, welcher aus einer Wechsel-
verbindlichkeit etwas zu fordern hat.
Wechselinteressenten: alle Personen, welche bei dem.
Wechselgeschäfte wechselmäßig irgendwie mit betheiligt sind.
Wechselklausel nennt man den Ausdruck im Wechsel, durch
welchen man andeuten will, daß man sich der Wechselstrenge
unterwirft. Das Wort „Wechsel“ im Wechsel ist genügende
Wechselklausel und andererseits zum Begriff des Wechsels
unentbehrlich.
Wechselnehmer: derjenige, der vom Aussteller den Wechsel.
erhält, und als solcher nun die Wechselsumme selbst in
Empfang nehmen oder sein Wechselrecht an einen Anderen
weiter übertragen kann.
Wechselprozeß: das gerichtliche Verfahren zur Geltendmach=
ung von Wechselansprüchen.
Wechselreiterei nennt man die Handlungsweise desjenigen,
welcher sich dadurch einen fortwährenden Kredit zu verschaffen
sucht, daß er langsichtige Wechsel-Briefe ausstellt und kurz vor
deren Verfall sich deren Deckung durch Ausstellung anderer
langsichtiger Wechsel-Briefe, sei es auf denselben Geschäfts-
freund, sei es auf einen Dritten, verschafft.
Wechsel-Schuldner: der aus einer Wechsel-Verbindlichkeit
Verpflichtete, bei gezogenen Wechseln der Bezogene, bei eigenen
der Aussteller.
Wechsel, solidarische eigene, sind solche eigene Wechsel,
in denen sich mehrere Personen, Alle für Einen und Einer
für Alle, zur Erfüllung der Wechsel-Verbindlichkeit verpflich-
ten. Die Formel ist: „Zahlen wir Beide", oder „Alle für
Einen und Einer für Beide (Alle)“, oder „Zahlen wir in
solidum.“ Der Wechsel-Inhaber kann am Verfalltag von
einem beliebigen der Aussteller die Zahlung der Wechsel-
summe verlangen.
Wechselstrenge nennt man die Strenge des Gesetzes, bezüg-
lich der Erfüllung der Wechselverbindlichkeiten, welche nur
wenige Einreden gegen die Klage im Wechselprozeß zuläßt
und für den Prozeß ein beschleunigtes Verfahren statuirt.
Wechselsumme: die Summe, auf welche die Wechsel-Ver-