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5.
Formular einer Klage auf Sicherstellung wegen nicht erhaltener Annahme.
An Schweinfurt, den 4. August 1884.
das kgl. Amtsgericht
Arnstein.
Betreff, Anlage, Abschriften.
Den abschriftlich anliegenden Wechsel, welcher durch Giro
auf mich übergegangen ist, hat Beklagter auf den Kaufmann
G. Mager dahier gezogen. Letzterer aber verweigert die Annahme,
wie die anliegende Protesturkunde ausweist. Ich erhebe daher
Klage gegen den Aussteller des Wechsels und lade denselben zu
dem vom kal. Amtsgericht für die mündliche Verhandlung an-
zuberaumenden Termin, in welchem ich, unter Zuschiebung des
Eides über die Aechtheit der Unterschrift des Ausstellers, bean-
tragen werde, ihn zu verurtheilen, daß er mir gegen Aus-
lieferung der Protesturkunde genügende Sicherheit dafür leiste,
daß die Zahlung des Wechselbetrages und der Protestkosten am
Verfalltag richtig erfolgen werde, sowie daß er die Prozeßkosten
zu tragen habe. Kostenvorschuß wolle von mir durch Postnach-
nahme erhoben, die Zustellung durch den k. Gerichtschreiber be-
sorgt werden.
Des kgl. Amtsgerichts
gehorsamer
N.
F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer
1. Welche Wechsel unterliegen der Stempelsteuer?
Alle gezogenen und eigenen Wechsel. Wird ein Wechsel
in mehreren Exemplaren ausgefertigt, so unterliegt der Stempel-
pflicht nur das zum Umlauf bestimmte Exemplar (z. B. die in
Umlauf gesetzte Secunda, wenn Prima zum Accept versandt
wird) und ferner jedes andere Exemplar, auf welches eine
Wechselerklärung (mit Ausnahme des Accepts und der Noth-
adresse) gesetzt ist, die nicht auf dem gestempelten Exemplar
steht (z. B. wenn auf dem nicht zum Umlauf bestimmten Exem-
plar ein Indossament steht). Ebenso sind stempelpflichtig alle
Wechselkopien, welche eine nicht auf dem Originalwechsel stehende
*) Reichsgesetz über die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 1869 und
vom 4. Juni 1879.