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3. Wer haftet für die Stempelsteuer?
a) Für die Entrichtung der Abgabe sind sämmtliche Per-
sonen, welche an dem Umlaufe des Wechsels im Inlande Theil
genommen haben, solidarisch haftbar.
b) Als Theilnehmer wird angesehen außer dem Aussteller
eines inländischen Wechsels, sowie dem ersten inländischen In-
haber eines ausländischen Wechsels, jeder Unterzeichner oder
Mitunterzeichner eines Acceptes, eines Indossaments oder einer
andern Wechselerklärung, und Jeder, der für eigne oder fremde
Rechnung erwirbt, veräußert, verpfändet oder als Sicherheit
annimmt, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt
oder leistet, oder Mangels Zahlung Protest erheben läßt, ohne
Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den Wechsel ge-
setzt wird oder nicht.
c) Ferner ist für Entrichtung der Abgabe haftbar der
Verwahrer eines zum Accept versandten unversteuerten Wechsel-
Exemplars, wenn er dasselbe gegen Vorlegung eines nicht ver-
steuerten Exemplars oder einer nicht versteuerten Kopie desselben.
Wechsels ausliefert.
4. Wann muß die Steuer entrichtet werden?
a) Die Entrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe
ein inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer
Wechsel (sofern dieser überhaupt stempelpflichtig ist) von dem
ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird.
b) Eine einzige Ausnahme ist gestattet, wenn nämlich der-
Aussteller bezw. erste inländische Inhaber den mit einem in-
ländischen Indossament noch nicht versehenen Wechsel lediglich
zum Zwecke der Annahme versendet oder zur Annahme präsentirt.
Der Acceptant eines ungestempelten Wechsels aber ist ver-
pflichtet, vor der Rückgabe oder jeder anderweiten Aushändigung
des Wechsels die Stempelung desselben zu bewirken. Wird jedoch
ein nicht zum Umlauf bestimmtes Exemplar eines in mehreren
Exemplaren ausgefertigten Wechsels zur Einholung des Accepts
benützt, so bleibt der Acceptant von der Verpflichtung zur Ver-
steuerung befreit, wenn die Rückseite des acceptirten Exemplars
vor der Rückgabe so durchkreuzt wird, daß dadurch die weitere
Benützung desselben zum Indossiren ausgeschlossen ist.
T) Wechselduplikate und Wechselkopien müssen, sofern sie
stempelpflichtig sind, versteuert werden, bevor das betreffende
Exemplar oder die betreffende Kopie vom Aussteller der die
Wechselpflichtigkeit begründenden Wechselerklärung oder, wenn