Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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3. Wer haftet für die Stempelsteuer? 
a) Für die Entrichtung der Abgabe sind sämmtliche Per- 
sonen, welche an dem Umlaufe des Wechsels im Inlande Theil 
genommen haben, solidarisch haftbar. 
b) Als Theilnehmer wird angesehen außer dem Aussteller 
eines inländischen Wechsels, sowie dem ersten inländischen In- 
haber eines ausländischen Wechsels, jeder Unterzeichner oder 
Mitunterzeichner eines Acceptes, eines Indossaments oder einer 
andern Wechselerklärung, und Jeder, der für eigne oder fremde 
Rechnung erwirbt, veräußert, verpfändet oder als Sicherheit 
annimmt, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt 
oder leistet, oder Mangels Zahlung Protest erheben läßt, ohne 
Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den Wechsel ge- 
setzt wird oder nicht. 
c) Ferner ist für Entrichtung der Abgabe haftbar der 
Verwahrer eines zum Accept versandten unversteuerten Wechsel- 
Exemplars, wenn er dasselbe gegen Vorlegung eines nicht ver- 
steuerten Exemplars oder einer nicht versteuerten Kopie desselben. 
Wechsels ausliefert. 
4. Wann muß die Steuer entrichtet werden? 
a) Die Entrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe 
ein inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer 
Wechsel (sofern dieser überhaupt stempelpflichtig ist) von dem 
ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird. 
b) Eine einzige Ausnahme ist gestattet, wenn nämlich der- 
Aussteller bezw. erste inländische Inhaber den mit einem in- 
ländischen Indossament noch nicht versehenen Wechsel lediglich 
zum Zwecke der Annahme versendet oder zur Annahme präsentirt. 
Der Acceptant eines ungestempelten Wechsels aber ist ver- 
pflichtet, vor der Rückgabe oder jeder anderweiten Aushändigung 
des Wechsels die Stempelung desselben zu bewirken. Wird jedoch 
ein nicht zum Umlauf bestimmtes Exemplar eines in mehreren 
Exemplaren ausgefertigten Wechsels zur Einholung des Accepts 
benützt, so bleibt der Acceptant von der Verpflichtung zur Ver- 
steuerung befreit, wenn die Rückseite des acceptirten Exemplars 
vor der Rückgabe so durchkreuzt wird, daß dadurch die weitere 
Benützung desselben zum Indossiren ausgeschlossen ist. 
T) Wechselduplikate und Wechselkopien müssen, sofern sie 
stempelpflichtig sind, versteuert werden, bevor das betreffende 
Exemplar oder die betreffende Kopie vom Aussteller der die 
Wechselpflichtigkeit begründenden Wechselerklärung oder, wenn
	        
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