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11. Welche Papiere fallen unter das Wechselstempel-
steuergesetz?
Die Vorschriften des Wechselstempelsteuergesetzes kommen
gleichmäßig zur Anwendung auf die an Ordre lautenden Zahl-
ungsversprechen (Billets à Ordre) und die von Kaufleuten
oder auf Kaufleute ausgestellten Anweisungen (Assignationen)
jeder Art, auf Geldauszahlungen, Akkreditive und Zahlungs-
aufträge, gegen deren Vorzeigung oder Auslieferung die Zahlung
geleistet werden soll, ohne Unterschied, ob dieselben in Form
von Briefen oder in anderer Form ausgestellt werden.
Befreit von der Stempelabgabe sind:
1) Die statt der Baarzahlung dienenden, auf Sicht zahlbaren
Platzanweisungen und Cheks (d. i. Anweisungen auf das
Guthaben des Ausstellers bei dem die Zahlung desselben
besorgenden Bankhause oder Geldinstitute), wenn sie ohne
Accept bleiben: andernfalls muß die Versteuerung er-
folgen, ehe der Acceptant die Platzanweisung oder den
Chek aus den Händen gibt.
In welchen Fällen auch Anweisungen, die an einem Nach-
barorte des Ausstellungsortes zahlbar sind, den Platzanweisungen
gleich geachtet werden sollen, bestimmt der Bundesrath nach
Maßgabe der örtlichen Verhältnisse. Diese Bestimmung ist er-
gangen bezüglich folgender Orte: a. Hamburg und Altona,
b. Magdeburg, Sudenburg, Buckau und Neustadt, c. Elber-
feld und Barmen, d. Aachen und Burtscheid, e. Frankfurt aM.
und Bockenheim, f. Saarbrücken und St. Johann, g. Ernstthal
und Hohenstein, h. Annaberg und Buchholz, i. Bremerhaven
und Geestemünde, k. Stuttgart und Cannstatt, 1. Ulm und
Neuulm, m. Mannheim und Ludwigshafen, n. Regensburg und
Stadtamhof, o. Nürnberg und Fürth, p. Mainz und Kastel.
2) Akkreditive, durch welche lediglich einer bestimmten Person
ein nur im Maximalbetrage begrenzter oder unbeschränkter,
nach Belieben zu benutzender Kredit zur Verfügung ge-
stellt wird;
3) Banknoten und andere auf den Inhaber lautende, auf
Sicht zahlbare Anweisungen, welche der Aussteller, auf sich
selbst ausstellt.
G. Die Anweisungen.
1. Im Allgemeinen.
Anweisung (Assignation) ist der Auftrag, welchen der An-
wesende (Assignant) einem Andern (dem Assignatar) ertheilt,