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Art. 2. Als kaufmännische Anweisung ist jede Urkunde zu
betrachten, welche in ihrem Texte als „Anweisung“ bezeichnet,
mit den im Art. 4 Ziff. 2—8 der allgemeinen deutschen Wechselord-
nung ausfgeführten Erfordernissen eines gezogenen Wechsels ver-
sehen und überdieß ausdrücklich auf Ordre gestellt ist.
Bei Anweisungen, welche in einer fremden Sprache aus-
gestellt sind, wird ein dem Worte „Anweisung“ entsprechender
Ausdruck in der fremden Sprache erfordert.
Art. 3. Es besteht keine Verpflichtung für den Inhaber,
die Anweisung zur Annahme zu präsentiren, und für den zur
Zahlung Angewiesenen (Assignaten), sich über die Annahme zu
erklären; auch findet wegen der Verweigerung der Annahme
oder einer Erklärung darüber keine Protesterhebung und keine
wechselmäßige Regreßnahme statt. "
Art. 4. Wird die Anweisung freiwillig acceptirt, so ent-
steht daraus für den Acceptanten dieselbe Verbindlichkeit, wie
aus der Annahme eines gezogenen Wechsels, jedoch mit der im.
Art. 6 festgesetzten Beschränkung.
Art. 5. Was in den Artikeln 19 und 20 der allgemeinen
deutschen Wechselordnung über die Präsentation eines auf be-
stimmte Zeit nach Sicht lautenden Wechsels zur Annahme, so-
wie über die Feststellung des Präsentationstages durch Protest-
erhebung und über die Folgen der Unterlasung rechtzeitiger
Vornahme dieser Handlungen verordnet ist, gilt bei Anweisungen
dieser Art hinsichtlich der Vorzeigung an den Assignaten zur
Bestätigung des Tages derselben.
Art. 6. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Wechsel:
arrest finden bei kaufmännischen Anweisungen keine Anwendung.
(Dieser Artikel ist jetzt, da die Schuldhaft ohnehin aufgehoben
ist, gegenstandslos.)
Art. 7 und 8 (Schlußartikel) verfügen die Aufhebung aller
entgegenstehenden Gesetze und den Termin des Inkrafttretens
dieses Gesetzes.
Ferner hat das allgemeine deutsche Handelsge-
setzbuch folgende Vorschriften über kaufmännische Anweisungen.
aufgestellt.
Art. 300. Ein Kaufmann, welcher eine auf ihn ausge-
stellte Anweisung (Assignation) gegenüber demjenigen, zu dessen
Gunsten sie ausgestellt ist, angenommen hat, ist demselben zur
Erfüllung verpflichtet. Die auf eine schriftliche Anweisung ge-
schriebene und unterschriebene Annahme-Erklärung gilt als ein
dem Assignatar geleistetes Zahlungsversprechen.