Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Art. 2. Als kaufmännische Anweisung ist jede Urkunde zu 
betrachten, welche in ihrem Texte als „Anweisung“ bezeichnet, 
mit den im Art. 4 Ziff. 2—8 der allgemeinen deutschen Wechselord- 
nung ausfgeführten Erfordernissen eines gezogenen Wechsels ver- 
sehen und überdieß ausdrücklich auf Ordre gestellt ist. 
Bei Anweisungen, welche in einer fremden Sprache aus- 
gestellt sind, wird ein dem Worte „Anweisung“ entsprechender 
Ausdruck in der fremden Sprache erfordert. 
Art. 3. Es besteht keine Verpflichtung für den Inhaber, 
die Anweisung zur Annahme zu präsentiren, und für den zur 
Zahlung Angewiesenen (Assignaten), sich über die Annahme zu 
erklären; auch findet wegen der Verweigerung der Annahme 
oder einer Erklärung darüber keine Protesterhebung und keine 
wechselmäßige Regreßnahme statt. " 
Art. 4. Wird die Anweisung freiwillig acceptirt, so ent- 
steht daraus für den Acceptanten dieselbe Verbindlichkeit, wie 
aus der Annahme eines gezogenen Wechsels, jedoch mit der im. 
Art. 6 festgesetzten Beschränkung. 
Art. 5. Was in den Artikeln 19 und 20 der allgemeinen 
deutschen Wechselordnung über die Präsentation eines auf be- 
stimmte Zeit nach Sicht lautenden Wechsels zur Annahme, so- 
wie über die Feststellung des Präsentationstages durch Protest- 
erhebung und über die Folgen der Unterlasung rechtzeitiger 
Vornahme dieser Handlungen verordnet ist, gilt bei Anweisungen 
dieser Art hinsichtlich der Vorzeigung an den Assignaten zur 
Bestätigung des Tages derselben. 
Art. 6. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Wechsel: 
arrest finden bei kaufmännischen Anweisungen keine Anwendung. 
(Dieser Artikel ist jetzt, da die Schuldhaft ohnehin aufgehoben 
ist, gegenstandslos.) 
Art. 7 und 8 (Schlußartikel) verfügen die Aufhebung aller 
entgegenstehenden Gesetze und den Termin des Inkrafttretens 
dieses Gesetzes. 
Ferner hat das allgemeine deutsche Handelsge- 
setzbuch folgende Vorschriften über kaufmännische Anweisungen. 
aufgestellt. 
Art. 300. Ein Kaufmann, welcher eine auf ihn ausge- 
stellte Anweisung (Assignation) gegenüber demjenigen, zu dessen 
Gunsten sie ausgestellt ist, angenommen hat, ist demselben zur 
Erfüllung verpflichtet. Die auf eine schriftliche Anweisung ge- 
schriebene und unterschriebene Annahme-Erklärung gilt als ein 
dem Assignatar geleistetes Zahlungsversprechen.
	        
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