Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Aus den vorstehend abgedruckten gesetzlichen Bestimmungen 
ergibt sich schon an sich, daß die Vorschriften des Handelsgesetz- 
buchs über Anweisungen neben den Vorschriften des bayerischen 
Gesetzes über die kaufmännischen Anweisungen in Kraft bestehen, 
indem letzteres einer gewissen, in seinem Artikel 2 bezeichneten 
Art von Anweisungen nur noch obendrein die Strenge des 
Wechselrechts zu Gute kommen läßt. Uebrigens hat das baye- 
rische Einführungsgesetz zum allgemeinen deutschen Handelsge- 
setzbuch in seinem Art. 47 ausdrücklich ausgesprochen, daß „durch 
die Bestimmungen der Art. 300, 301 und 303 des allgemeinen 
deutschen Handelsgesetzbuchs die Vorschriften des Gesetzes vom 
29. Juni 1851, kaufmännische Anweisungen betr., nicht berührt 
werden." Und das Reichsgesetz vom 5. Juni 1869 (giltig für 
Bayern laut Reichsgesetz vom 22. April 1871) über Einführung 
der deutschen Wechselordnung, der Novellen dazu und des allge- 
meinen deutschen Handelsgesetzbuchs als Reichsgesetze bestimmt 
in seinem § 2, daß die landesgesetzlichen Vorschriften in so weit 
in Kraft bleiben, als sie nur eine Ergänzung, und nicht eine 
bibeinderung einer Bestimmung der eben genannten Gesetze ent- 
alten. 
Obwohl nun die kaufmännische Anweisung dem Wechsel in 
mancher Hinsicht gleich steht, auch in der Regel den gleichen 
Wortlaut hat — nur mit der Ausnahme, daß statt des Wortes 
„Wechsel“ das Wort „Anweisung“ darin steht, so wird doch 
durch den Umstand, daß auf die Anweisungen die strengen Vor- 
schriften und Formen des Wechselrechts nicht durchweg Anwen- 
dung finden, bewirkt, daß im Geschäftsleben man in gar man- 
chen Fällen sich lieber der Anweisung als des Wechsels bedient. 
Nach der allgemeinen deutschen Wechselordnung ist Jeder wech- 
selfähig, welcher sich durch Verträge verpflichten kann. Da nun 
hievon in dem Gesetz, die kaufmännischen Anweisungen betreffend, 
keine Ausnahme vorkommt, so gilt dieser Passus mit gleicher 
Kraft für die Anweisungen; sohin kann jeder Gewerbsmann 
dergleichen im gesetzlichen Sinne vollgiltig ausstellen und sich 
durch Annahme von Anweisungen zur rechtzeitigen Zahlung für 
diese haftend und verbindlich erklären. Wir wollen nun an- 
nehmen, daß einem Gewerbsmann oder Fabrikunternehmer Anlaß 
gegeben ist, nach bestimmten Zeitabschnitten der Kreditgabe Ein- 
kassirungen an verschiedenen Orten bei mehreren Kunden vor- 
zunehmen, so mögen wohl die Anweisungen vor den Wechseln 
den Vorzug verdienen. Bei Anwendung der Wechsel würden 
unbezweifelt öfters Kosten für Proteste u. s. w. wegen Mangels
	        
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