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Aus den vorstehend abgedruckten gesetzlichen Bestimmungen
ergibt sich schon an sich, daß die Vorschriften des Handelsgesetz-
buchs über Anweisungen neben den Vorschriften des bayerischen
Gesetzes über die kaufmännischen Anweisungen in Kraft bestehen,
indem letzteres einer gewissen, in seinem Artikel 2 bezeichneten
Art von Anweisungen nur noch obendrein die Strenge des
Wechselrechts zu Gute kommen läßt. Uebrigens hat das baye-
rische Einführungsgesetz zum allgemeinen deutschen Handelsge-
setzbuch in seinem Art. 47 ausdrücklich ausgesprochen, daß „durch
die Bestimmungen der Art. 300, 301 und 303 des allgemeinen
deutschen Handelsgesetzbuchs die Vorschriften des Gesetzes vom
29. Juni 1851, kaufmännische Anweisungen betr., nicht berührt
werden." Und das Reichsgesetz vom 5. Juni 1869 (giltig für
Bayern laut Reichsgesetz vom 22. April 1871) über Einführung
der deutschen Wechselordnung, der Novellen dazu und des allge-
meinen deutschen Handelsgesetzbuchs als Reichsgesetze bestimmt
in seinem § 2, daß die landesgesetzlichen Vorschriften in so weit
in Kraft bleiben, als sie nur eine Ergänzung, und nicht eine
bibeinderung einer Bestimmung der eben genannten Gesetze ent-
alten.
Obwohl nun die kaufmännische Anweisung dem Wechsel in
mancher Hinsicht gleich steht, auch in der Regel den gleichen
Wortlaut hat — nur mit der Ausnahme, daß statt des Wortes
„Wechsel“ das Wort „Anweisung“ darin steht, so wird doch
durch den Umstand, daß auf die Anweisungen die strengen Vor-
schriften und Formen des Wechselrechts nicht durchweg Anwen-
dung finden, bewirkt, daß im Geschäftsleben man in gar man-
chen Fällen sich lieber der Anweisung als des Wechsels bedient.
Nach der allgemeinen deutschen Wechselordnung ist Jeder wech-
selfähig, welcher sich durch Verträge verpflichten kann. Da nun
hievon in dem Gesetz, die kaufmännischen Anweisungen betreffend,
keine Ausnahme vorkommt, so gilt dieser Passus mit gleicher
Kraft für die Anweisungen; sohin kann jeder Gewerbsmann
dergleichen im gesetzlichen Sinne vollgiltig ausstellen und sich
durch Annahme von Anweisungen zur rechtzeitigen Zahlung für
diese haftend und verbindlich erklären. Wir wollen nun an-
nehmen, daß einem Gewerbsmann oder Fabrikunternehmer Anlaß
gegeben ist, nach bestimmten Zeitabschnitten der Kreditgabe Ein-
kassirungen an verschiedenen Orten bei mehreren Kunden vor-
zunehmen, so mögen wohl die Anweisungen vor den Wechseln
den Vorzug verdienen. Bei Anwendung der Wechsel würden
unbezweifelt öfters Kosten für Proteste u. s. w. wegen Mangels