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H. Bezugsanweisungen.
Bezugsanweisungen sind schriftliche Erklärungen, wodurch
man Jemanden ermächtigt, eine Waare, die bei dem Er-
mächtigten liegt, und die Dem, der die Anweisung ausstellt,
gehört, irgend einer in der Anweisung genannten Person aus-
zuliefern.
I. Verzichtleistung.
Die Erklärung, von einem Rechte keinen Gebrauch machen
zu wollen, heißt Eutsagung. Betrifft die Entsagung ein
bereits erworbenes Recht, so heißt sie Erlaß; betrifft sie ein
noch zu erwerbendes Recht, so heißt sie Verzichtleistung.
Formular einer Verzichtleistung.
Nach dem zwischen mir und dem Handlungshause der HH.
Gebrüder Morell und Comp. zu Paris am 1. Juni 1878 über
den Betrieb eines Staatspapierhandels eingegangenen Vertrage
hätte ich bei der nun stattgefundenen Berechnung eine Gewinn-
dividende von wenigstens 20,000 Francs zu erhalten. In Be-
tracht der vielen Rücksichten aber, welche ich dem gedachten
Handlungshause schuldig, erkläre ich hiermit, daß ich auf diese
Dividende für immer verzichte.
München, den 1. August 1884. N. N.
K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
1. Der Frachtbrief ist eine in Form eines offenen Ge-
schäftsbriefs verfaßte Urkunde, welche dem Frachtführer d. h.
dem, welcher gewerbemäßig den Transport von Gütern zu
Lande oder auf Flüssen und Binnengewässern ausführt, vom
Absender ausgestellt wird, an den Empfänger des Guts gerichtet
ist und als Beweis über den zwischen Frachtführer und Absen-
der bezüglich des Transports abgeschlossenen Vertrag dient.
Der Frachtbrief enthält: a) die Bezeichnung des Guts nach
Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen, b) den Namen und
Wohnort des Frachtführers, c) den Namen des Absenders, d)
den Namen dessen, an dem das Gut abgeliefert werden soll, e)
den Ort der Ablieferung, k) die Bestimmung in Ansehung der
Fracht (ist über deren Höhe nichts bedungen, so ist die übliche
Fracht zu fordern und zu leisten), g) den Ort und Tag der
Ausstellung, h) die besonderen Vereinbarungen, welche die Par-
teien etwa noch über andere Punkte, namentlich über die Zeit