739
62. (Aufforderung.) Doa der Hr. N. zu B.“) seine Ver-
bindlichkeit gegen mich, trotz seiner vielfachen Verheißungen, im-
mer noch nicht erfüllt hat, so sehe ich mich gezwungen, ihm
hiermit öffentlich zu erklären, daß, wenn er binnen 14 Tagen
sein Versprechen noch nicht erfüllt haben sollte, ich mich zu Schritten
genöthigt sehen würde, welche ihm sehr unangenehm wären.
A. den N. N.
63. (Aufforderung.) Ein uns feindlich gesinnter Mensch
hat das Gerücht verbreitet, als hätten wir am 16. d. M. un-
sere Zahlungen eingestellt. Das hier beifolgende gerichtliche
Zeugniß ergibt die Falschheit dieses Gerüchtes und den Nach-
weis, daß wir noch nie wegen einer Wechsel= oder sonstigen
Schuld belangt wurden, und daß unser Geschäft im regsten Be-
trieb ist. Ob wir gleich überzeugt sind, daß dieses mit beispiel-
loser Keckheit ausgestreute Gerücht nicht den mindesten Glauben
bei unsern geehrten Geschäftsfreunden gefunden habe, so sehen
wir uns doch durch besondere Umstände bewogen, dem eine Be;
lohnung von 500 Mark zuzusichern, welcher uns den oder die
Urheber dieses Gerüchts oder einen Verbreiter desselben so be-
zeichnen wird, daß wir denselben gerichtlich verfolgen können.
Zugleich versichern wir jedem Nachricht Gebenden die tiefste
Verschwiegenheit.
A. den 17. Septbr. 1884. F. und Comp.
64. (Besetzung einer Schulstelle.) Die durch den Tod
des Schullehrers Petri zu Lonnersheim erledigte Knabenlehrer=
Stelle daselbst soll wieder besetzt werden. Mit dieser Stelle sind
folgende Bezüge verknüpft:
1. Genuß von Grundstücken im Anschlag zu jährlich 60 M.
2. Genuß einer Wohnung „ „ » » 45 „
3. Besoldung aus der Gemeindekasse jährlich 675 „
4. Zuschuß aus Kreismitteln 80 „„
5. Theuerungszulage 180 „
Summa: 1640 M.
Hiezu kommen die vorschriftsmäßigen Dienstalterszulagen.
Für Heizung des Schulsaales werden dem Lehrer jährlich 130 M.
aus der Gemeindekasse gewährt.
Der anzustellende Lehrer hat den Organistendienst an
Sonn= und Feiertagen mit dem Mädchenlehrer abwechselnd,
*) Die Namen sind hier nicht auszuschreiben, da sonst leicht eine
Beleidigungsklage erfolgen könnte.
47