Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Geschäftsverkehrs die Menge ihrer Noten flott weg vermehrten 
und das Land damit überschwemmten. Man muß in jener Zeit 
gelebt haben, um sich vorstellen zu können, wie schlimm der 
Geschäftsmann daran war, der sich solcher Noten, wenn sie ihm 
in Zahlung gegeben wurden (neben dem nicht minder heillosen 
Papiergeld verschiedener Kleinstaaten) nicht erwehren konnte und 
dann seine Noth hatte, sie wieder anzubringen. Diesem Unwesen 
steuerte die Gesetzgebung des deutschen Reichs rasch und kräftig, 
nachdem bereits der Norddeutsche Bund den ersten Schritt dazu 
gethan hatte, indem er durch Gesetz vom 27. März 1870 in 
seinem Bereich die Verleihung neuer Privilegien zur Banknoten- 
ausgabe verhinderte. Durch das Bankgesetz vom 14. März 
1875 wurde sodann die Zahl der vorhandenen Notenbanken 
sowie die Menge ihrer umlaufenden Noten vermindert; da man 
aber hier den wohlerworbenen Rechten der bestehenden Noten- 
banken gegenüberstand, so konnte man nicht direkt vorgehen, 
sondern mußte auf einem Umweg zum Ziel gelangen. Die 
Verminderung der Zahl der Notenbanken wurde dadurch herbei- 
geführt, daß den bereits bestehenden durch § 42 des Bankgesetzes 
verwehrt wurde, außerhalb des Staates, welcher ihnen die Be- 
fugniß zur Notenausgabe ertheilt hatte, Bankgeschäfte durch 
Zweiganstalten zu betreiben, oder durch Agenten für ihre Rech- 
nung betreiben zu lassen, oder als Gesellschafter von Bankhäu- 
sern sich zu betheiligen; das war der Todesstoß für jene Noten- 
Banken, welche nicht in dem Bedürfniß ihres Wohnsitzes und 
seiner Umgegend wurzelten, sondern ihre Noten da und dort im 
deutschen Vaterland durch allerhand Mittel an Mann zu bringen 
suchten, besonders da durch § 43 des Bankgesetzes noch weiter 
verfügt wurde, daß die Noten der bestehenden Notenbanken 
fortan außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen die Befug- 
niß zur Notenausgabe ertheilt hatte, zu Zahlungen nicht mehr 
gebraucht werden durften. Dieser Beschränkung sollten übrigens 
jene Banken nicht unterliegen, welche sich dazu verstanden, die 
Bedingungen des § 44 des Bankgesetzes (über die Anlage des 
Betriebskapitals, über Ansammlung eines Reservefonds, über 
Deckung ihrer Banknoten in Baar oder diskontirten Wechseln, 
über Einlösung ihrer Noten 2c.) zu erfüllen; jene Banken 
hingegen, welche dazu nicht im Stande waren, verzichteten zum 
größten Theil eben lieber auf ihr Notenprivileg. Sodann wurde 
die Zahl der Noten sehr erheblich dadurch vermindert, daß eine 
Banknotensteuer (5 Procent jährlich) eingeführt wurde, von 
welcher eine, jeder Bank für immer fest zugetheilte Menge von
	        
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