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Geschäftsverkehrs die Menge ihrer Noten flott weg vermehrten
und das Land damit überschwemmten. Man muß in jener Zeit
gelebt haben, um sich vorstellen zu können, wie schlimm der
Geschäftsmann daran war, der sich solcher Noten, wenn sie ihm
in Zahlung gegeben wurden (neben dem nicht minder heillosen
Papiergeld verschiedener Kleinstaaten) nicht erwehren konnte und
dann seine Noth hatte, sie wieder anzubringen. Diesem Unwesen
steuerte die Gesetzgebung des deutschen Reichs rasch und kräftig,
nachdem bereits der Norddeutsche Bund den ersten Schritt dazu
gethan hatte, indem er durch Gesetz vom 27. März 1870 in
seinem Bereich die Verleihung neuer Privilegien zur Banknoten-
ausgabe verhinderte. Durch das Bankgesetz vom 14. März
1875 wurde sodann die Zahl der vorhandenen Notenbanken
sowie die Menge ihrer umlaufenden Noten vermindert; da man
aber hier den wohlerworbenen Rechten der bestehenden Noten-
banken gegenüberstand, so konnte man nicht direkt vorgehen,
sondern mußte auf einem Umweg zum Ziel gelangen. Die
Verminderung der Zahl der Notenbanken wurde dadurch herbei-
geführt, daß den bereits bestehenden durch § 42 des Bankgesetzes
verwehrt wurde, außerhalb des Staates, welcher ihnen die Be-
fugniß zur Notenausgabe ertheilt hatte, Bankgeschäfte durch
Zweiganstalten zu betreiben, oder durch Agenten für ihre Rech-
nung betreiben zu lassen, oder als Gesellschafter von Bankhäu-
sern sich zu betheiligen; das war der Todesstoß für jene Noten-
Banken, welche nicht in dem Bedürfniß ihres Wohnsitzes und
seiner Umgegend wurzelten, sondern ihre Noten da und dort im
deutschen Vaterland durch allerhand Mittel an Mann zu bringen
suchten, besonders da durch § 43 des Bankgesetzes noch weiter
verfügt wurde, daß die Noten der bestehenden Notenbanken
fortan außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen die Befug-
niß zur Notenausgabe ertheilt hatte, zu Zahlungen nicht mehr
gebraucht werden durften. Dieser Beschränkung sollten übrigens
jene Banken nicht unterliegen, welche sich dazu verstanden, die
Bedingungen des § 44 des Bankgesetzes (über die Anlage des
Betriebskapitals, über Ansammlung eines Reservefonds, über
Deckung ihrer Banknoten in Baar oder diskontirten Wechseln,
über Einlösung ihrer Noten 2c.) zu erfüllen; jene Banken
hingegen, welche dazu nicht im Stande waren, verzichteten zum
größten Theil eben lieber auf ihr Notenprivileg. Sodann wurde
die Zahl der Noten sehr erheblich dadurch vermindert, daß eine
Banknotensteuer (5 Procent jährlich) eingeführt wurde, von
welcher eine, jeder Bank für immer fest zugetheilte Menge von