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Noten frei sein soll, welche aber von dem durch die Bank etwa
in Umlauf gesetzten Ueberschuß (sofern derselbe nicht durch Baar-
vorrath gedeckt ist) an die Reichskasse entrichtet werden muß.
Diese Steuer bildet einen wirksamen Zügel der Sucht, durch
übermäßige Notenausgabe zum Schaden der ganzen Nation sich
einen Gewinn zu verschaffen. (Im Ganzen sind für 385 Mill.
Mark Noten, einschließlich der Noten der Reichsbank, steuerfrei;
der Ueberschuß, soweit er nicht durch Baarvorrath gedeckt ist,
muß versteuert werden.)
Die Banken, welche sich den Bedingungen des § 44 des
Bankgesetzes unterworfen haben, deren Noten also im ganzen
Reichsgebiet kursiren dürfen, sind (außer der Reichsbank) fol-
gende: 1. Badische Bank in Mannheim, 2. Bank für Süd-
deutschland in Darmstadt, 3. Bayerische Notenbank in München,
4. Bremer Bank, 5. Breslauer Stadtbank, 6. Chemnitzer Stadt-
bank, 7. Commerzbank in Lübeck, 8. Danziger Privataktienbank,
9. Frankfurter Bank, 10. —“3“ Bank, 11. Kölnische
Privatbank, 12. Leipziger Kassenverein, 13. Magdeburger Privat-
bank, 14. Provinzial-Aktienbank des Großherzogthums Posen,
15. Sächsische Bank in Dresden, 16. Württembergische Noten-
bank in Stuttgart. Nicht unterworfen haben sich dem § 44
des Bankgesetzes die Braunschweigische Bank, die Oldenburgische
Landesbank, die Landständische Bank in Bautzen, weshalb deren
Noten nur in Braunschweig, bezw. Oldenburg und Sachsen kur-
siren dürfen. Die anderen früher bestandenen Notenbanken
haben vorgezogen, auf ihr Notenprivileg zu verzichten, so die
Gothaer Privatbank, die Thüringische Bank in Sondershausen,
die Geraer Bank, die Weimar'sche Bank, die Mitteldeutsche
Creditbank in Meiningen, die Anhalt-Dessauische Landesbank,
die Niedersächsische Bank in Bückeburg. — Banknoten dürfen
nur in Stücken zu 100 Mk. und darüber, nicht aber in klei-
neren Stücken ausgegeben werden.
Durch das Bankgesetz wurde zugleich die Reichsbank
geschaffen (in welche die frühere Preußische Bank überging) mit
der Aufgabe, den Geldumlauf im gesammten Reichsgebiet zu
regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die
Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. Ueber die
Einrichtung und die Geschäfte der Reichsbank ist das Nöthige
zu ersehen aus dem Bankgesetz vom 14. März 1875 und dem
Statut der Reichsbank vom 21. Mai 1875. Beide sind in
Band 40, Abthlg. I, Lief. 13 der Würzburger Volksausgabe
enthalten. (Verlag der Stahel'schen Univ.-Buch= u. Kunsthdlg.)
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