Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Noten frei sein soll, welche aber von dem durch die Bank etwa 
in Umlauf gesetzten Ueberschuß (sofern derselbe nicht durch Baar- 
vorrath gedeckt ist) an die Reichskasse entrichtet werden muß. 
Diese Steuer bildet einen wirksamen Zügel der Sucht, durch 
übermäßige Notenausgabe zum Schaden der ganzen Nation sich 
einen Gewinn zu verschaffen. (Im Ganzen sind für 385 Mill. 
Mark Noten, einschließlich der Noten der Reichsbank, steuerfrei; 
der Ueberschuß, soweit er nicht durch Baarvorrath gedeckt ist, 
muß versteuert werden.) 
Die Banken, welche sich den Bedingungen des § 44 des 
Bankgesetzes unterworfen haben, deren Noten also im ganzen 
Reichsgebiet kursiren dürfen, sind (außer der Reichsbank) fol- 
gende: 1. Badische Bank in Mannheim, 2. Bank für Süd- 
deutschland in Darmstadt, 3. Bayerische Notenbank in München, 
4. Bremer Bank, 5. Breslauer Stadtbank, 6. Chemnitzer Stadt- 
bank, 7. Commerzbank in Lübeck, 8. Danziger Privataktienbank, 
9. Frankfurter Bank, 10. —“3“ Bank, 11. Kölnische 
Privatbank, 12. Leipziger Kassenverein, 13. Magdeburger Privat- 
bank, 14. Provinzial-Aktienbank des Großherzogthums Posen, 
15. Sächsische Bank in Dresden, 16. Württembergische Noten- 
bank in Stuttgart. Nicht unterworfen haben sich dem § 44 
des Bankgesetzes die Braunschweigische Bank, die Oldenburgische 
Landesbank, die Landständische Bank in Bautzen, weshalb deren 
Noten nur in Braunschweig, bezw. Oldenburg und Sachsen kur- 
siren dürfen. Die anderen früher bestandenen Notenbanken 
haben vorgezogen, auf ihr Notenprivileg zu verzichten, so die 
Gothaer Privatbank, die Thüringische Bank in Sondershausen, 
die Geraer Bank, die Weimar'sche Bank, die Mitteldeutsche 
Creditbank in Meiningen, die Anhalt-Dessauische Landesbank, 
die Niedersächsische Bank in Bückeburg. — Banknoten dürfen 
nur in Stücken zu 100 Mk. und darüber, nicht aber in klei- 
neren Stücken ausgegeben werden. 
Durch das Bankgesetz wurde zugleich die Reichsbank 
geschaffen (in welche die frühere Preußische Bank überging) mit 
der Aufgabe, den Geldumlauf im gesammten Reichsgebiet zu 
regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die 
Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. Ueber die 
Einrichtung und die Geschäfte der Reichsbank ist das Nöthige 
zu ersehen aus dem Bankgesetz vom 14. März 1875 und dem 
Statut der Reichsbank vom 21. Mai 1875. Beide sind in 
Band 40, Abthlg. I, Lief. 13 der Würzburger Volksausgabe 
enthalten. (Verlag der Stahel'schen Univ.-Buch= u. Kunsthdlg.) 
48“
	        
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