Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

762 
im Jahre 1879 M. 334,431, 13 Pf. 
„ „ 1880 „ 344,921, 30 „„ 
„ „ 1881 „ 376,902, 70 „ 
„ „ 1882 „ 481,594, 22 „ 
Zur Erreichung ihres statutengemäßen vorzugsweisen Zweckes. 
betreibt die kgl. Bank als Depositen-, Wechsel= und Leihbank 
durch die Hauptbank und die Filialbanken folgende Geschäfte: 
I. Das Depositengeschäft. 
a) Anlagen auf 2%, 21½20% und 3%% ige Schuldscheine. 
Von der Hauptbank und zwar bei deren „Depositenkassa“ 
und von den sämmtlichen Filialbanken werden jederzeit und 
ohne vorherige Anmeldung Gelder zur verzinslichen Anlage 
gegen Ausstellung von Schuldscheinen angenommen, ohne daß 
übrigens die kgl. Bank zur Annahme solcher Gelder von Privaten 
zu allen Zeiten verpflichtet wäre. 
Die Anlagen von gerichtlichen und administrativen Depo- 
siten müssen mindestens M. 10, jene der Privaten mindestens. 
M. 100 betragen. Eine Abrundung der gerichtlichen und ad- 
ministrativen Depositen auf Mark ist nicht erforderlich, dagegen 
müssen Privatanlagen auf die Zahl von 0 ausgehen. 
Die Gelder können angelegt werden 
a) auf 2 oder 2½0%% Schuldscheine ohne Kündigungsfrist, 
b) auf 3% Schuldscheine mit dreimonatlicher Kündigungsfrist. 
Die 2½/20/% Verzinsung findet jedoch nur statt für Anlagen 
der wegen Minderjährigkeit oder Geistesschwäche unter Curatel 
stehenden Personen und der einer behördlichen Aufsicht unter- 
stellten Stiftungen für Zwecke des Kultus, des Unterrichtes und 
der Wohlthätigkeit. 
Die 20% Schuldscheine über Privatanlagen von M. 10,000 
und darüber enthalten die Bestimmung einer zehntägigen Kün- 
digungsfrist, auf Ansuchen werden jedoch die Banklazen solche 
Scheine auch ohne vorherige Kündigung soweit möglich ein- 
ösen. 
Die Verzinsung beginnt mit dem Tage der geschehenen 
Einzahlung und läuft bis zum Tage der Zurückzahlung, wobei 
jeder Monat zu 30 Tagen berechnet wird; bezüglich der 2% 
und 2½0% Anlagen tritt aber die Verzinsung nur ein, wenn 
dieselben nicht vor Ablauf von 10 Tagen, von der Einzahlung 
an gerechnet, zurückgezogen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.