Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Diesem Bureau obliegt die Annahme, Verwahrung und 
weitere Behandlung der Gerichts-Depositen, vorzugsweise be- 
stehend in Curatelmassen, Prozeßcautionen, Fideicommißmassen 
u. s. w. nach Maßgabe der gerichtlichen bezw. staatsanwalt- 
schaftlichen Mandate. 
Auf gerichtliche Verfügung vermittelt dasselbe außerdem 
bezüglich der bei ihm hinterliegenden Massen gegen übliche bank- 
mäßige Provision und Vergütung der Spesen: 
1) die Einziehung der Valuta für ausgeloste oder gekündigte 
Werthpapiere, 
2) den Ein= und Verkauf von Werthpapieren, 
3) die Einziehung neuer Zins= und Dividenden-Scheine, 
4) Erhebung der Valuta für fällige Zins= und Dividen-Scheine. 
Wie das Depositenbureau bei der k. Filialbank München 
für die genannten Gerichte, ist die k. Filialbank Ludwigshafen 
für den ganzen Regierungsbezirk der Pfalz im Betreff des ge- 
richtlichen Hinterlegungswesens als unmittelbare Hinter- 
legungsstelle erklärt. 
c) Die Aufbewahrung von Werthgegenständen (verschlossenen Depots.) 
Die Hauptbank und die Filialbanken mit Ausnahme der- 
jenigen in München übernehmen, soweit dies nach den örtlichen 
Verhältnissen thunlich ist, Werthgegenstände zur Aufbewahrung 
und zwar: 
1) Werthpapiere, gemünzte und ungemünzte Edelmetalle, 
Pretiosen, Gold= und Silbergeräthe u. dgl. in verschlos- 
senen, verschnürten und versiegelten Kisten, Cassetten, 
Koffern oder in verschnürten und versiegelten Packeten 
ohne oder mit Werthangabe. 
2) Privatdokumente, als Kauf-, Gesellschafts-, Heiraths-Ver- 
träge, Schankungs= und Stiftungs-Urkunden, Testamente, 
Hypothekenbriefe 2c. 2c. in verschnürten und versiegelten 
Packeten ohne Werthanschlag. 
Bei Packeten müssen die Schnüre mit 5 Siegeln versehen, 
die Cassetten, Kisten, Koffer müssen mittelst eines haltbaren 
Schlosses verschlossen sein, welchem an den Enden zweier Schnüre 
4 Siegel dergestalt beizudrücken sind, daß ohne deren Verletzung 
das Behältniß nicht geöffnet werden kann. 
Zu jedem Depot muß eine Depositen-Anmeldung nach 
einem von den kgl. Bankanstalten zur Verfügung gestellten For- 
mulare und mit der eigenhändigen Unterschrift des Deponenten 
versehen, eingereicht werden.
	        
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