Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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diesen Geschäftszweig folgen hier aus den von der k. Bank in 
Nürnberg hiefür bekannt gegebenen Bedingungen die haupt- 
sächlichsten Punkte. 
I. Die k. Hauptbank und die k. Filialbanken übernehmen 
Werthgegenstände zur Aufbewahrung und zwar 
a) Werthpapiere, gemünzte und ungemünzte edle Metalle, 
Pretiosen, Gold= und Silbergeräthe und dergleichen in 
verschlossenen, verschnürten und versiegelten Casseten, Kisten, 
Koffern oder in verschnürten und versiegelten Packeten 
ohne oder mit Werthangabe; 
b) Privatdokumente, als Kauf-, Gesellschafts-, Heiraths-Ver- 
träge, Schankungs= und Stiftungs-Urkunden, Testamente, 
Hypothekenbriefe 2c. in verschnürten und versiegelten 
Packeten ohne Werthanschlag. 
II. Die Hinterlegung kann nur auf eine bestimmte Zeit 
erfolgen, die Gebühren werden im Voraus entrichtet. Jedem 
Deponenten ist freigestellt, sein Depot vor Ablauf der Hinter- 
legungszeit ganz oder theilweise zurückzunehmen; eine Rückver- 
ütung der bezahlten Depositen-Gebühren findet hiebei nicht 
setl. Nach Ablauf der Hinterlegungszeit ist das Depot zurück- 
zunehmen oder dessen erneuerte Hinterlegung zu beantragen. 
III. Die Rückgabe des Depot erfolgt nur gegen Aus- 
lieferung des auf der Rückseite abquittirten Depositionsscheines 
oder wenn, derselbe verloren gegangenen ist, nach gerichtlicher 
rechtskräftiger Amortisation. 
IV. Der Deponent kann unter Produktion seines Deposi- 
tionsscheines jederzeit verlangen, daß ihm sein Depot während 
der Hinterlegungszeit zur Einsicht und Verfügung vorgelegt 
werde. Für jede solche Vorlage ist eine Gebühr von M. 1 zu 
entrichten. 
Von Aenderungen, welche bei solchen Vorlagen am Depot 
vorgenommen werden, nimmt die Bank keine Kenntniß, und es 
wird nur der Wiederverschluß und die Wiederversiegelung seitens 
des Deponenten verlangt. Soll das Depot auch nur vorüber— 
gehend aus den Bank-Lokalitäten entfernt werden, so wird dieß 
einer förmlicken Rücknahme gleich geachtet. « 
V. Die Bank übernimmt keine Haftung, wenn das Depot 
durch unabwendbaren, außer ihrem Verschulden gelegenen Zu— 
fall — vis major — zu Grunde geht oder Beschädigung er— 
leidet. Sie haftet insbesondere auch nicht für Verjährung und 
Amortisirung von Werthpapieren. Die Bank haftet für die un— 
versehrte Rückgabe des Depot im verschlossenen und versiegelten
	        
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