Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Zustande. Sie ist der Haftung ledig, wenn der Deponent das 
Depot zurücknimmt oder eröffnet, ohne die Integrität des Siegels 
oder Verschlusses vorher beanstandet zu haben. — Sollte sich 
bei Depots mit Werthangabe ein Abgang am deklarirten Werthe 
ergeben oder ein zur Aufbewahrung übergebenes Depot gänzlich 
abhanden gekommen sein, so ist dem Deponenten der konstatirte 
Abgang, beziehungsweise der deklarirte ganze Werth zu ersetzen, 
die Bank hat aber das Recht, vom Deponenten eine vorgängige 
eidliche Bekräftigung dahin zu verlangen, daß und in welchem 
Betrage ihm innerhalb des konstatirten Abganges, beziehungs- 
weise innerhalb des deklarirten Werthes ein effektiver Schaden 
zugegangen sei. Der Gegenbeweis bleibt der Bank in allen 
Fällen vorbehalten. — Bei Depots ohne Werthangabe wird in 
Fällen, in welchen ein Depot in einer die Haftpflicht der Bank 
begründenden Weise ganz oder theilweise zu Verlust gegangen 
ist, Ersatz des nachgewiesenen Schadens, jedoch ungeachtet eines 
höheren Werthes des Depot nur bis zu einer Maximalsumme 
von 4 10,000 geleistet. 
VI. Zu einer Ueberbringung und Aufbewahrung des Depot 
außerhalb des Banklokals, z. B. bei Kriegsgefahr, ist die Bank 
weder berechtigt noch verpflichtet; es bleibt vielmehr dem Depo- 
nenten anheimgegeben, bei eintretendem Zweifel über die Sicher- 
heit des Aufbewahrungsortes für rechtzeitige Rücknahme seines 
Depot Sorge zu tragen. 
VII. Die Depositengebühren werden wie folgt, berechnet: 
a) Bei Depots mit Werthangabe bis zu “ 20,000 inle. 
und unter der Voraussetzung, daß der räumliche Inhalt 
des Depot nicht mehr als 2 Kubikfuß (50 Kubikdeci- 
meter) beträgt, werden die Gebühren für je M 2000 auf 
1 Monat 1/A Jahr ½ Jahr 1 Jahr 
mit 40 H 70 J 1. — K 1. 60 J 
erhoben. Für Depots mit einem Werthe von über 
20,000 tritt für weitere je 44 2000 eine Ermäßigung 
der Grundtaxe auf die Hälfte und für solche mit einem 
Werthe von über /4. 100,000 tritt für weitere je 7 20,000 
eine Ermäßigung der Grundtaxe auf ein Viertel ein. Be- 
trägt der räumliche Inhalt des Depot mehr als 2 Kubik- 
fuß, so tritt für jeden weiteren Kubikfuß (25 Kubikdeci- 
meter) eine Erhöhung der Gebühr um Ein Viertheil obiger 
Sätze ein; weniger als 25 Kubikdecimeter werden für voll 
gerechnet.
	        
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