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Zustande. Sie ist der Haftung ledig, wenn der Deponent das
Depot zurücknimmt oder eröffnet, ohne die Integrität des Siegels
oder Verschlusses vorher beanstandet zu haben. — Sollte sich
bei Depots mit Werthangabe ein Abgang am deklarirten Werthe
ergeben oder ein zur Aufbewahrung übergebenes Depot gänzlich
abhanden gekommen sein, so ist dem Deponenten der konstatirte
Abgang, beziehungsweise der deklarirte ganze Werth zu ersetzen,
die Bank hat aber das Recht, vom Deponenten eine vorgängige
eidliche Bekräftigung dahin zu verlangen, daß und in welchem
Betrage ihm innerhalb des konstatirten Abganges, beziehungs-
weise innerhalb des deklarirten Werthes ein effektiver Schaden
zugegangen sei. Der Gegenbeweis bleibt der Bank in allen
Fällen vorbehalten. — Bei Depots ohne Werthangabe wird in
Fällen, in welchen ein Depot in einer die Haftpflicht der Bank
begründenden Weise ganz oder theilweise zu Verlust gegangen
ist, Ersatz des nachgewiesenen Schadens, jedoch ungeachtet eines
höheren Werthes des Depot nur bis zu einer Maximalsumme
von 4 10,000 geleistet.
VI. Zu einer Ueberbringung und Aufbewahrung des Depot
außerhalb des Banklokals, z. B. bei Kriegsgefahr, ist die Bank
weder berechtigt noch verpflichtet; es bleibt vielmehr dem Depo-
nenten anheimgegeben, bei eintretendem Zweifel über die Sicher-
heit des Aufbewahrungsortes für rechtzeitige Rücknahme seines
Depot Sorge zu tragen.
VII. Die Depositengebühren werden wie folgt, berechnet:
a) Bei Depots mit Werthangabe bis zu “ 20,000 inle.
und unter der Voraussetzung, daß der räumliche Inhalt
des Depot nicht mehr als 2 Kubikfuß (50 Kubikdeci-
meter) beträgt, werden die Gebühren für je M 2000 auf
1 Monat 1/A Jahr ½ Jahr 1 Jahr
mit 40 H 70 J 1. — K 1. 60 J
erhoben. Für Depots mit einem Werthe von über
20,000 tritt für weitere je 44 2000 eine Ermäßigung
der Grundtaxe auf die Hälfte und für solche mit einem
Werthe von über /4. 100,000 tritt für weitere je 7 20,000
eine Ermäßigung der Grundtaxe auf ein Viertel ein. Be-
trägt der räumliche Inhalt des Depot mehr als 2 Kubik-
fuß, so tritt für jeden weiteren Kubikfuß (25 Kubikdeci-
meter) eine Erhöhung der Gebühr um Ein Viertheil obiger
Sätze ein; weniger als 25 Kubikdecimeter werden für voll
gerechnet.