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ständen für sich einen Gewinn erzielen kann oder darauf
zahlen muß.
Es folgen nun einzeln die hauptsächlichsten Arten der Ver—
sicherungsanstalten.
1. Immobiliar-Feuerversicherung.
In Bayern rechts des Rheins wird die Versicherung von
Gebäuden gegen Brandschaden durch eine vom Staat gegrün-
dete und geleitete, auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit be-
ruhende Anstalt gewährt?), welcher man zwar im Allgemeinen
nach Belieben beitreten kann oder nicht, welche aber die aus-
schließhliche Befugniß zur Versicherung von Gebäuden gegen
Brandschaden hat, so daß jedes Uebereinkommen zur Brandver-
sicherung von Gebäuden bei anderen Anstalten oder Gesellschaften
bei Strafe der Nichtigkeit verboten ist (ausgenommen, wenn es
sich um solche Gebäude handelt, welchen die Aufnahme in die
Anstalt versagt ist). Jedoch gibt es Gebäude, welche der An-
stalt kraft Vorschrift des Gesetzes (vom 3. April 1875) s. Bd.
45, Abth. 2 der Würzburger Volksausgabe einverleibt werden
müssen, nämlich die Gebäude des Staats, der Gemeinden,
der Kirchen, der Schul= und sonstigen Stiftungen, der Pfarreien,
Beneficien, ständigen Curatien, Pfarrvicariate und Exposituren,
ferner der minderjährigen oder sonst unter Curatel stehenden
Personen; dann die in unabgetheiltem Miteigenthum Mehrerer
befindlichen Gebäude, wenn einer der Miteigenthümer es ver-
langt; dann die Gebäude, auf welchen Hypotheken haften, sobald
ein Hypothek-Gläubiger es gerichtlich beantragt, und der Schuldner
nicht binnen drei Monaten die Schuld abträgt; endlich die Ge-
bäude der in Konkurs Gerathenen, wenn ein Gläubiger es ver-
langt. In die Anstalt dürfen dagegen nicht aufgenommen
werden: Gebäude im Werth unter 100 Mk., Schaubuden,
Bau= und Wirthschaftshütten, Petroleum-Lagerhäuser, Pulver-
mühlen, Pulvermagazine, Feuerwerkslaboratorien, die zur Fabri-
kation oder Aufbewahrung von Schießbaumwolle oder andern
explosiven Stoffen bestimmten Gebäude, dann isolirt liegende,
ausschließend zu militärischen Zwecken bestimmte Festungsgebäude.
Verweigert kann die Aufnahme werden den Gebäuden derjeni-
gen, welche wegen vorsätzlicher oder wiederholt wegen fahrläs-
siger Brandstiftung bestraft worden sind. Die Anstalt wird
verwaltet durch die dem Ministerium des Innern unmittelbar
*) Für die Pfalz besteht gesondert gleichfalls eine solche Anstalt.;