Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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sicherten Gebäude und Zugehörungen durch Brand oder beim 
Löschen des Brandes oder durch Blitzschlag (auch ohne Brand) 
erlitten haben; wer aber (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Brand- 
stiftung oder des Betrugs an der Anstalt schuldig erkannt ist, 
verliert den Entschädigungsanspruch. Die Entschädigungssumme 
muß in der Regel zum Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes 
auf demselben Platz und zwar ganz verwendet werden; Näheres 
hierüber siehe in Art. 39 ff. des angeführten Gesetzes. Der Schaden 
wird durch eine vom Brandversicherungsinspektor vorzunehmende 
Schätzung ermittelt, zu welcher der Beschädigte sowie die Brand- 
versicherungskammer noch je einen Sachverständigen beiziehen 
können; kann ein beschädigtes Gebäude nicht mehr ausgebessert, 
sondern muß es vom Grund auf neu gebaut werden, so wird 
von der Brandversicherungskammer der wirklich erlittene Schaden 
(einschließlich der Kosten für Wegräumung des Schuttes) bis 
zur Versicherungssumme vergütet; bei theilweiser Beschädigung 
wird der Schaden nach dem Verhältniß der Baukosten zu den 
Kosten eines neuen Grundaufbaues aus der Versicherungssumme 
berechnet. Gegen die von der Brandversicherungskammer fest- 
gesetzte Entschädigungssumme kann der Berechtigte Einspruch 
erheben, auch eine nochmalige Schätzung verlangen, worüber 
das Nähere in Art. 53 ff. des angeführten Gesetzes zu sehen ist. 
Wer aus der Anstalt austreten will, muß dies für das 
folgende Jahr vor dem 1. Septbr. der Brandversicherungskammer 
schriftlich anzeigen — natürlich mit Beifügung des Nachweises, 
daß alle Personen, welche kraft des Gesetzes die Versicherung 
des Gebäudes fordern können, darein willigen bezw. daß das 
Gebäude hypothekenfrei ist. 
Schließlich sei noch erwähnt, daß öffentliche Immobiliar= 
Feuerversicherungen ähnlich wie in Bayern auch in fast allen 
deutschen Staaten bestehen, daneben gab es zu Ende des 
Jahres 1880 noch 82 Privat-Gegenseitigkeitsanstalten für Im- 
mobiliarfeuerversicherung. 
2. Mobiliar--Feuerversicherung. 
Für diese bestanden i. J. 1880 in Deutschland 165 Privat- 
Gegenseitigkeitsanstalten (wovon 2 auch Immobilien versicherten) 
und 45 Aktiengesellschaften (davon 28 direkt arbeitende und 17 
Rückversicherungsgesellschaften), wobei zu bemerken ist, daß diese 
Aktiengesellschaften zum Theil auch Immobilien versichern. So 
übernimmt die Feuerversicherungsanstalt der Bayerischen Hypo- 
theken= und Wechselbank Versicherungen gegen Feuersgefahr in
	        
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