Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Die im Lauf der Zeit gemachten Erfahrungen sowie die 
Konkurrenz der nach und nach entstandenen Gesellschaften führten 
allmälig dazu, noch mancherlei Modifikationen der Versicherung 
einzuführen und den Versicherungsnehmern günstigere Beding- 
ungen zu gewähren, welche den Beitritt erleichtern. So kam 
man darauf, nicht blos auf Lebensdauer, sondern auch auf be- 
stimmte Jahre die Lebensversicherung zu gewähren, so daß das 
Kapital von der Gesellschaft zu zahlen ist, wenn innerhalb der 
bestimmten Jahre der Tod des Versicherten erfolgt; ferner sog. 
abgekürzte Lebensversicherung zu gewähren (gewissermaßen eine 
Verbindung von Lebensversicherung und Altersversorgung), so 
daß das bedungene Kapital entweder an den Versicherten selbst 
zu zahlen ist, wenn er ein gewisses Lebensjahr erreicht, oder 
im Fall seines früheren Todes an die sonstigen Derechtigten 
auch an Stelle des Kapitals eine auf Lebenszeit zu zahlende 
Rente zu setzen, was natürlich nur dann geht, wenu eine be- 
stimmte Person zum Genuß derselben berechtigt ist; sodann den 
bei einer Aktien-Gesellschaft Versicherten Anspruch auf Betheilig- 
ung am Geschäftsgewinn (Dividende) zu gewähren, wodurch 
thatsächlich eine Annäherung an das Gegenseitigkeitsprinzip ge- 
schieht, wie das neuerlich bei der Lebensversicherungsanstalt der 
Bayer. Hypotheken= und Wechselbank geschehen ist. So haben 
wir also jetzt folgende Haupt-Arten der Lebensversicherung: 
1) Versicherung auf das Leben einer Person, nach deren Tode 
die Versicherungssumme ausgezahlt wird, und zwar 
a) auf Lebensdauer dieser Person (z. B. A., 21 Jahre alt, 
nimmt eine Versicherung auf Lebensdauer zu 2000 M., 
er zahlt hiefür jährlich 39 M. 46 Pf. nach dem Tarif 
der Bayer. Hypotheken= und Wechselbank); 
b) auf bestimmte Zeit, etwa auf 5 Jahre oder 10 Jahre, 
so daß die Versicherungssumme zu zahlen ist, wenn 
die Person innerhalb des festgesetzten Zeitraums stirbt, 
außerdem nicht. 
2) Versicherung auf das Alter einer Person, so daß die Ver- 
sicherungssumme zu zahlen ist, wenn der Versicherte beim 
Erreichen eines gewissen Alters noch lebt, und zwar 
a) ohne Rückerstattung der gemachten Einlage im Fall 
seines früheren Ablebens; 
b) mit Rückerstattung der gemachten Einlage in diesem Fall. 
3) Versicherung auf das Leben von zwei Personen (Ueber- 
lebensversicherung), und zwar entweder
	        
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