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Die im Lauf der Zeit gemachten Erfahrungen sowie die
Konkurrenz der nach und nach entstandenen Gesellschaften führten
allmälig dazu, noch mancherlei Modifikationen der Versicherung
einzuführen und den Versicherungsnehmern günstigere Beding-
ungen zu gewähren, welche den Beitritt erleichtern. So kam
man darauf, nicht blos auf Lebensdauer, sondern auch auf be-
stimmte Jahre die Lebensversicherung zu gewähren, so daß das
Kapital von der Gesellschaft zu zahlen ist, wenn innerhalb der
bestimmten Jahre der Tod des Versicherten erfolgt; ferner sog.
abgekürzte Lebensversicherung zu gewähren (gewissermaßen eine
Verbindung von Lebensversicherung und Altersversorgung), so
daß das bedungene Kapital entweder an den Versicherten selbst
zu zahlen ist, wenn er ein gewisses Lebensjahr erreicht, oder
im Fall seines früheren Todes an die sonstigen Derechtigten
auch an Stelle des Kapitals eine auf Lebenszeit zu zahlende
Rente zu setzen, was natürlich nur dann geht, wenu eine be-
stimmte Person zum Genuß derselben berechtigt ist; sodann den
bei einer Aktien-Gesellschaft Versicherten Anspruch auf Betheilig-
ung am Geschäftsgewinn (Dividende) zu gewähren, wodurch
thatsächlich eine Annäherung an das Gegenseitigkeitsprinzip ge-
schieht, wie das neuerlich bei der Lebensversicherungsanstalt der
Bayer. Hypotheken= und Wechselbank geschehen ist. So haben
wir also jetzt folgende Haupt-Arten der Lebensversicherung:
1) Versicherung auf das Leben einer Person, nach deren Tode
die Versicherungssumme ausgezahlt wird, und zwar
a) auf Lebensdauer dieser Person (z. B. A., 21 Jahre alt,
nimmt eine Versicherung auf Lebensdauer zu 2000 M.,
er zahlt hiefür jährlich 39 M. 46 Pf. nach dem Tarif
der Bayer. Hypotheken= und Wechselbank);
b) auf bestimmte Zeit, etwa auf 5 Jahre oder 10 Jahre,
so daß die Versicherungssumme zu zahlen ist, wenn
die Person innerhalb des festgesetzten Zeitraums stirbt,
außerdem nicht.
2) Versicherung auf das Alter einer Person, so daß die Ver-
sicherungssumme zu zahlen ist, wenn der Versicherte beim
Erreichen eines gewissen Alters noch lebt, und zwar
a) ohne Rückerstattung der gemachten Einlage im Fall
seines früheren Ablebens;
b) mit Rückerstattung der gemachten Einlage in diesem Fall.
3) Versicherung auf das Leben von zwei Personen (Ueber-
lebensversicherung), und zwar entweder