Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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und vermindert sich dann um die jährliche Dividende. — Diese Versicher- 
ungsart ist die allgemeinste Form der Lebensversicherung und ist in allen 
Fälen anwendbar, wo es sich um den Zweck des Kapitalerwerbs für den 
Todesfall handelt. Das Minimum der Versicherungssumme beträgt hier, 
wie bei den anderen Versicherungsarten, 2000 Mark. 
Uebrigens übernimmt die Lebensversicherungsanstalt der 
Bayerischen Hypotheken= und Wechselbank auch Lebensversicher- 
ungen gegen Entrichtung gleichbleibender, sogenannter 
fester Prämien ohne Gewinnbetheiligung. 
6. Neuten-Anstalten. 
Indem man einer solchen Anstalt durch Einlage eines be- 
stimmten Kapitals (z. B. 200 Mk., 500 Mk., 1000 Mk. u. s. w.) 
beitritt, erwirbt man für sich oder für denjenigen zu dessen 
Gunsten der Beitritt geschieht, den Anspruch auf eine von der 
Anstalt zu zahlende jährliche Rente (entweder eine stets gleich 
bleibende oder eine von Jahr zu Jahr steigende, dann entweder 
eine sofort oder eine erst bei Ablauf eines bestimmten Zeitraums 
zahlbare). Es liegt also hier ein Rentenkauf vor (siehe Abth. 
III C Nr. 102), der an sich mit dem Versicherungsgeschäft 
nichts zu thun hat; doch berührt jeder Rentenkauf sich mit letz- 
terem dadurch, daß die Möglichkeit gegeben ist, daß die Summe 
der Renten, welche der Bezugsberechtigte im Lauf der Zeit von 
dem Verpflichteten bezieht, sich höher beläuft, als der Gesammt- 
betrag der üblichen Zinsen, welche er im gleichen Zeitraum aus 
demselben Kapital zöge; ohne diese Möglichkeit wäre kein An- 
laß zu dem Rentenkauf gegeben, sondern es wäre einfacher, 
wenn man das Kapital selbst behielte (bezw. dem, welchen man 
bedenken will, es gäbe), um es verzinslich anzulegen. Für den 
Verpflichteten hingegen besteht die Möglichkeit, Gewinn zu ziehen, 
indem ihm das eingelegte Kapital verbleibt, welcher Gewinn 
je nach der Lebensdauer des Bezugsberechtigten steigt oder fällt. 
Wenn nun eine Anstalt den Rentenkauf als Geschäft betreibt, 
also mit einer grbößen Anzahl von Personen Renten-Verträge 
abschließt, so ist sie in der Lage, dem einzelnen Rentenkäufer 
eine höhere Rente zuzusichern, als ein Privatmann, der einen 
einzigen Rentenkauf-Vertrag einginge, gewähren könnte; sie 
kann es, weil die Möglichkeit des Verlustes, welche für sie bei 
längerer Lebensdauer eines Bezugsberechtigten besteht, sich bei 
ihr leicht wieder ausgleicht durch die Möglichkeit des Gewinns, 
der ihr aus dem früheren Absterben anderer Bezugsberechtigten 
erwächst. Nähert sich Hiedurch schon das Geschäft der Renten- 
anstalt dem einer Versicherungsanstalt, so ist das in noch höhe-
	        
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