794
rem Grade dann der Fall, wenn — ähnlich den Versicherungs-
gesellschaften auf Gegenseitigkeit — alle diejenigen, welche auf
eine und dieselbe Renten-Gattung Anspruch haben, oder alle
diejenigen, welche innerhalb des nämlichen Zeitraumes (etwa
eines Kalenderjahres) beigetreten sind, unter sich einen Verband
bilden, dessen überlebende Mitglieder eine Mehrung ihrer Be-
züge durch das erhalten, was in Folge Ablebens der anderen
Mitglieder verfügbar wird.
Es ergeben sich demnach folgende Haupt-Arten, wie man
sich bei Rentenanstalten einkaufen kann: a. sog. einfache Leib-
renten, deren jährlicher Betrag bis zum Tode des Eingekauften
gleichbleibt; b. Leibrenten mit beschränkter Zeitdauer, welche an
den Eingekauften nur während einer im Voraus bestimmten,
zusammenhängenden Reihe von Jahren bezahlt werden, und
zwar in jährlich gleichem Betrag; c. sog. aufgeschobene Renten,
so daß nämlich die Rente nicht sofort, sondern erst von einem
späteren Zeitpunkt an bezogen wird, von welchem Zeitpunkt an
der Bezug entweder auf Lebensdauer oder nur während eines
im Voraus bestimmten Zeitraums erfolgt; d. Leibrenten auf
das längste Leben zweier verbundenen Personen, welche durch
eine gemeinschaftliche Einlage für zwei Personen (3. B. Ehe-
gatten, Geschwister) erworben und nicht nur während des Lebens
dieser beiden Personen, sondern auch nach dem Ableben der einen
bis zum Tode der überlebenden jährlich in gleichem Betrag
ausgezahlt werden (siehe den Abschnitt über Lebensversicher-
ungen); endlich e. steigende Renten, deren jährlicher Betrag.
mit dem Alter des Versicherten bis zu einem festgesetzten Höchst-
betrag steigt. — Diese sämmtlichen Verträge können in der
Regel wieder auf doppelte Art eingegangen werden: nämlich
entweder so, daß die gemachte Einlage beim Tode des Einge-
kauften nicht zurück vergütet wird, oder so, daß sie in diesem.
Fall zurück vergütet wird mit Abzug der inzwischen bereits er-
hobenen Rentenbeträge. — Der Einkauf geschieht durch Erleg-
ung eines einmaligen Kapitalbetrags, bei den verschiedenen
Arten der aufgeschobenen Rente kann er auch in Theilzahlungen
eine Reihe von Jahren hindurch geschehen, die zusammen natür-
lich einen etwas höheren Betrag ergeben, als bei sofortiger
Ganz-Zahlung gefordert wird, da ja die Anstalt bis zu erfolgter
letzter Theilzahlung noch nicht die vollen Zinsen des Einkaufs-
kapitals beziehen kann.
Ueber die Bedingungen des Einkaufs, die Tarife 2c. muß
man sich aus den Statuten der betr. Gesellschaften, welche von