Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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geschehen und müssen die sonst etwa hiefür vorgeschriebenen 
Förmlichkeiten beobachtet werden, z. B. bei Staatspapieren An- 
zeige bei der Schuldenverwaltung des schuldenden Staates behufs 
Umschreibung im Kataster. Die weitaus meisten Werthpapiere 
aber sind auf Inhaber (au porteur) gestellt; diese können 
ohne jede Förmlichkeit übertragen werden, es genügt dazu die 
Aushändigung des Papiers; der jeweilige Inhaber des Papiers 
gilt als der Forderungsberechtigte, ihm zahlt der Schuldner 
rechtsgiltig Kapital wie Zinsen, ohne weiter zu fragen, aus 
welchem Rechtsgrund er im Besitz des Papieres ist. Papiere 
auf Inhaber werden Eigenthum des redlichen Erwerbers, auch 
wenn der Veräußerer nicht Eigenthümer war, ja auch wenn 
sie gestohlen oder verloren waren. Sind also Werthpapiere auf 
Inhaber dem Eigenthümer auf diese Weise abhanden gekommen, 
so kann er sich nur an den Dieb oder unredlichen Finder 2c. 
halten und von diesem die Papiere zurückfordern oder, wenn 
derselbe sie nicht mehr hat, Ersatz verlangen; aber er kann 
sich in keiner Weise an den Dritten halten, welcher in gutem 
Glauben von dem Dieb cc. die Papiere gekauft hat. Immerhin 
wird man, um unangenehme Hängereien zu vermeiden, gut 
thun, Werthpapiere nicht von unbekannten Personen zu cnn. 
Und weiter thut man gut, seine Werthpapiere an einem sichern 
Ort aufzubewahren: am besten gibt man sie einer soliden Bank 
zur Aufbewahrung, weil diese jedensalls mit den verhältnißmäßig 
wirksamsten Sicherheitseinrichtungen versehen ist. Hat man einen 
festen Kassaschrank neuerer Konstruktion, so mag dieser gut thun, 
wiewohl er gegen raffinirte Diebe, wenn sie Zeit genug haben, 
keine absolute Sicherheit gewährt. Will man seine opiel- einem 
Bankier zur Aufbewahrung geben, so sehe man sich den Mann 
genau an, ob er das Vertrauen verdient; es sind schon Manche 
durch unberechtigtes Vertrauen zu bitterem Schaden gekommen; 
zudem sind in neuester Zeit gerade Bankiers vorzugsweise die 
Opfer räuberischer Einbrüche geworden. 
Einen gewissen Schutz gegen die unangenehmen Folgen 
des Verlustes oder der Vernichtung von Inhaberpapieren kann 
man sich in mehreren Staaten (Bayern, Württemberg, Baden, 
Hessen, Oesterreich) dadurch verschaffen, daß man sie von der 
Ausgabe-Stelle oder einer sonst dazu ermächtigten Stelle vin- 
culiren, d. h. auf seinen Namen einschreiben und dies auf 
dem Papier bemerken läßt; beim Abhandenkommen eines solchen 
Papiers kann man dann leicht Ersatz erhalten. In Bayern ist 
das Vinculiren ohnehin vorgeschrieben für gewisse Fälle;
	        
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