Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Ueber dies Verfahren siehe Abtheilung II, Seite 111. Der, 
dem sie zu Verlust gegangen sind, kann dann von der Aus— 
gabestelle verlangen, daß sie ihm neue Papiere aushändige; 
aber das Verfahren ist weitläufig und kostspielig, die Nachweise, 
welche verlangt werden, sind oft schwer zu erbringen, so daß, 
wenn es sich nicht um Papiere von hohem Werth hauoelt, der 
Beschädigte meist darauf verzichten wird, diesen Weg einzu- 
schlagen. Da verfallene Inhaberpapiere und deren verfallene 
Coupons jedem Vorzeiger derselben ausgezahlt werden, so ist 
es klar, daß es bei der Amortisation solcher noch strenger als 
bei Papieren auf Namen genommen wird, da sonst die aus- 
zahlende Kasse der Gefahr doppelter Zahlung leicht ausgesetzt 
wäre. Die Vorschriften hierüber sind in den verschiedenen Staaten 
verschieden; für Bayern (welches überhaupt nur für vinculirte 
Inhaberpapiere — nicht auch für deren Coupons und Talons — 
sowie für Papiere auf Namen und deren Coupons die Amorti- 
sation zuläßt) siehe die Verordnung vom 12. März 1817 über 
die auf jeden Inhaber (au porteur) lautenden Staats= oder 
sonst öffentlichen Fond-Papiere, das Gesetz vom 1. Juni 1822 
Über die Staatsschuld §& 4, das Gesetz vom 11. Septbr. 1825 
über das Staatsschuldenwesen. 
Zu bemerken ist noch, daß mit einem zur Heimzahlung 
aufgerufenen Werthpapier auch die zu demselben gehörigen Cou- 
pons (soweit sie nicht schon fällig sind) und der Talon über- 
geben werden müssen. Besitzt man dieselben nicht mehr oder 
nicht alle (bei Coupons kommt es nicht selten vor, daß sie im 
Voraus veräußert oder verpfändet werden), so muß der Inhaber 
des betr. Werthpapiers sich diejenigen Maßregeln gefallen lassen, 
durch welche der Schuldner sich gegen die Gefahr zu schützen 
sucht, daß ihm etwa spêter solche Coupons noch zur Zahlun 
präsentirt werden könnten. Meist geschieht dies dadurch, daß 
dem Schuldner auferlegt wird, den Betrag der fehlenden, noch 
nicht verfallenen Coupons als Caution zu hinterlegen oder sich 
ihn von der auszuzahlenden Kapitalsumme abzuziehen zu lassen; 
nach Umfluß der für die Verjährung dieser Coupons laufenden 
Zeit kann er die Cautionssumme zurückerhalten bezw. die ab- 
gezogene Summe nachbezahlt bekommen. (In Bayern wird, 
wenn eine gekündigte Staatsobligation au porteur zu Verlust 
gegangen ist, auch das Kapital dem Verlustträger auf gehörigen 
Nachweis ausgezahlt, sogar vor Ablauf der Verjährungsfrist, 
wenn er Caution stellt.)
	        
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