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Ueber dies Verfahren siehe Abtheilung II, Seite 111. Der,
dem sie zu Verlust gegangen sind, kann dann von der Aus—
gabestelle verlangen, daß sie ihm neue Papiere aushändige;
aber das Verfahren ist weitläufig und kostspielig, die Nachweise,
welche verlangt werden, sind oft schwer zu erbringen, so daß,
wenn es sich nicht um Papiere von hohem Werth hauoelt, der
Beschädigte meist darauf verzichten wird, diesen Weg einzu-
schlagen. Da verfallene Inhaberpapiere und deren verfallene
Coupons jedem Vorzeiger derselben ausgezahlt werden, so ist
es klar, daß es bei der Amortisation solcher noch strenger als
bei Papieren auf Namen genommen wird, da sonst die aus-
zahlende Kasse der Gefahr doppelter Zahlung leicht ausgesetzt
wäre. Die Vorschriften hierüber sind in den verschiedenen Staaten
verschieden; für Bayern (welches überhaupt nur für vinculirte
Inhaberpapiere — nicht auch für deren Coupons und Talons —
sowie für Papiere auf Namen und deren Coupons die Amorti-
sation zuläßt) siehe die Verordnung vom 12. März 1817 über
die auf jeden Inhaber (au porteur) lautenden Staats= oder
sonst öffentlichen Fond-Papiere, das Gesetz vom 1. Juni 1822
Über die Staatsschuld §& 4, das Gesetz vom 11. Septbr. 1825
über das Staatsschuldenwesen.
Zu bemerken ist noch, daß mit einem zur Heimzahlung
aufgerufenen Werthpapier auch die zu demselben gehörigen Cou-
pons (soweit sie nicht schon fällig sind) und der Talon über-
geben werden müssen. Besitzt man dieselben nicht mehr oder
nicht alle (bei Coupons kommt es nicht selten vor, daß sie im
Voraus veräußert oder verpfändet werden), so muß der Inhaber
des betr. Werthpapiers sich diejenigen Maßregeln gefallen lassen,
durch welche der Schuldner sich gegen die Gefahr zu schützen
sucht, daß ihm etwa spêter solche Coupons noch zur Zahlun
präsentirt werden könnten. Meist geschieht dies dadurch, daß
dem Schuldner auferlegt wird, den Betrag der fehlenden, noch
nicht verfallenen Coupons als Caution zu hinterlegen oder sich
ihn von der auszuzahlenden Kapitalsumme abzuziehen zu lassen;
nach Umfluß der für die Verjährung dieser Coupons laufenden
Zeit kann er die Cautionssumme zurückerhalten bezw. die ab-
gezogene Summe nachbezahlt bekommen. (In Bayern wird,
wenn eine gekündigte Staatsobligation au porteur zu Verlust
gegangen ist, auch das Kapital dem Verlustträger auf gehörigen
Nachweis ausgezahlt, sogar vor Ablauf der Verjährungsfrist,
wenn er Caution stellt.)