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(Inhaberpapiere mit Prämten) betrifft, so dürfen im deutschen
Reich bei Strafe nur solche gehandelt werden, welche vor dem
1. Mai 1871 ausgegeben wurden und welche mit dem durch
das Reichsgesetz vom 8. Juni 1871 über die Inhaberpapiere
mit Prämien vorgeschriebenen Stempel versehen sind; alle solche
Papiere, welche damals (spätestens bis 15. Juli 1871) nicht
zur Abstempelung eingereicht wurden, dürfen nicht gehandelt
werden.
Kauft man ein Werthpapier, so muß man natürlich nicht
blos den nach dem jeweiligen Kurs desselben sich ergebenden
Preis zahlen, sondern auch den seit dem letzten Zinstermin auf-
gelaufenen Zins desselben vergüten; wie es in dieser Hinsicht
bei Aktien insbesondere gehalten wird, wurde schon oben be-
merkt. Ueberläßt man aber dem Verkäufer den am nächsten
Zinstermin verfallenden Coupon (was oft geschieht, wenn dieser
Termin schon nahe herangerückt ist), so hat natürlich der Ver-
käufer dem Käufer den Zins zu vergüten, welcher auf die Zeit
vom Tag des Kaufes bis zu diesem Zinstermine trifft.
In eigenthümlicher Weise wird der Preis von solchen Aktien
berechnet, welche nicht voll eingezahlt sind. Nehmen wir als
Beispiel eine Bank, deren Aktien über 300 Mark Nominal-
kapital lauten, worauf aber nur 40 Prozent, also 120 Mark
pro Aekti, eingezahlt sind, und nehmen wir an, diese Aktien haben
einen Kurs von 110. Da meint nun mancher, wenn er eine
solche Aktie kaufen will, habe er dafür 132 Mark (120 H
10 Prozent von 120) zu zahlen. So wird aber an der Börse
nicht gerechnet; vielmehr wird erst der Preis ausgerechnet,
welchen das Papier haben würde, wenn es voll eingezahlt wäre;
die 300 Mark hätten dann einen Werth von 330 Mark, und
davon wird der bis jetzt nicht eingezahlte Betrag, das sind
180 Mark, abgezogen; bleiben 150 Mark, die der Käufer zu
bezahlen hat. Es wird auf diese Weise dem Käufer im Voraus
der Kursgewinn aufgerechnet, welchen er haben kann, wenn
später einmal die Aktionäre noch einzahlen müssen, was am
Nominalcapital fehlt, das heißt 180 Mark.
Man kaufe nicht von Unbekannten Werthpapiere. Wer es
thut, der riskirt, daß er gefälschte, gestohlene oder längst aus-
gelooste Stücke bekommt und Niemanden hat, an den er sich hie-
wegen halten könnte. Kaufe ich bei einem Bankier ein Werthpapier,
so komme ich natürlich wohlfeiler bei, wenn er dasselbe vor-
räthig hat, als wenn er es erst von Frankfurt oder einem an-
dern Börfenplatz beziehen muß; in letzterem Fall vertheuert sich