Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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vador, Tripolis, Tibet, Tunis, Uruguay, Venezuela, San 
Domingo. Die Bestimmungen dieses Vertrags erstrecken sich auf 
Briefe, Postkarten, Bücher, Zeitungen und andere Drucksachen. 
sowie auf Waarenproben und Geschäftspapiere, welche aus einem 
der Vereinsländer herrühren und nach einem anderen bestimmt 
sind, in der Art, daß die Vertragsländer für den gegenseitigen 
Austausch dieser Correspondenzen zwischen ihren Postanstalten 
ein einziges Postgebiet bilden. Die Ausdehnung des Vertrags 
auf noch andere Gegenstände des Postverkehrs ist vorbehalten, 
und mittlerweile haben bereits Deutschland, Oesterreich-Ungarn, 
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Aegypten, Spanien, Frankreich, 
Großbritannien, Britisch-Indien, Italien, Luxemburg, Monte- 
negro, Holland, Persien, Portugal, Rumänien, Serbien, Schweden, 
Norwegen, die Schweiz und die Türkei zu Paris unterm 3. 
November 1880 unter sich einen Zusatzvertrag abgeschlossen über 
den Austausch von Postpaketen ohne Werthangabe. 
Nach dem Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs- 
vom 28. Oktober 1871 ist es verboten, a) versiegelte, zuge- 
nähte oder sonst verschlossene Briefe, b) Zeitungen politischen 
Juhalts, welche öfter als einmal wöchentlich erscheinen, gegen 
Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten 
mit einer Postanstalt des In= oder Auslandes auf andere Weise, 
als durch die Post zu befördern. Hinsichtlich der politischen 
Zeitungen ersteckt sich dieses Verbot nicht auf den zweimeiligen 
Umkreis ihres Ursprungsortes. Wenn Briefe und Zeitungen 
vom Ausland eingehen und nach inländischen Orten mit einer 
Postanstalt bestimmt sind oder durch das Gebiet des Deutschen 
Reichs transitiren sollen, so müssen fie bei der nächsten inlän- 
dischen Postanstalt zur Weiterbeförderung eingeliefert werden. — 
Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder 
sonst verschlossenen Paketen befördert werden, sind den ver- 
schlossenen Briefen gleich geachtet; es ist jedoch gestattet, ver- 
siegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Paketen, welche 
auf andere Weise als durch die Post befördert werden, solche 
unverschlossene Briefe, Fakturen, Preiscourante, Rechnungen 
und ähnliche Src#riftstücke beizufügen, welche den Inhalt des 
Pakets betreffen. — Die Beförderung von Briefen und po- 
litischen Zeitungen gegen Bezahlung durch expresse Boten oder 
Fuhren ist gestattet; doch darf ein solcher Expresser nur von 
einem Absender abgeschickt sein und dem Postzwang unter- 
liegende Gegenstände weder von Anderen mitnehmen, noch für 
Andere zurückbringen. — Die Annahme und Beförderung von
	        
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