Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Postkarten, auf der Vorderseite ohne die Bezeichnung „Postkarte“, 
ohne das staatliche Wappen und sonstige Angabe; auf der Rück- 
seite muß die zu machende Mittheilung durch Druck, Litho- 
graphie, Metallographie oder Photographie hergestellt sein. — 
Drucksachen müssen bei der Aufgabe frankirt werden; unfrankirte 
oder sonst ungeeignete werden nicht abgeschickt; bei ungenügend 
frankirten nach und aus Ländern des Weltpostvereins wird 
vom Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Franco- 
erhoben. — Drucksachen müssen offen aufgegeben werden, d. h. 
so, daß leicht nachgesehen werden kann, ob die Sendung wirklich 
nur Drucksachen im vorerwähnten Sinn enthält, also entweder 
unter Streifband derart, daß dieses leicht abgestreist werden 
kann (bei großen mehrfach zusammengefalteten Bogen ist Streif- 
band sogar vorgeschrieben), oder in offenem Umschlag, oder 
so, daß auf der leeren Außenseite der einfach zusammengefalteten 
oder in einander geschlagenen Drucksache die Adresse angebracht 
ist, oder so daß die Sendung lediglich umschnürt ist; hat sie 
die Gestalt einer Postkarte, so fällt das selbstverständlich weg. 
Unter Streifband oder Umschnürung können auch Bücher ver- 
schickt werden. Rollen mit buchhändlerischen Werken werden 
innerhalb des Deutschen Reichs und Oesterreich-Ungarns nicht als 
Drucksachen befördert, wohl aber nach andern Ländern. Photo- 
graphien u. dgl. lege man zur Vermeidung von Beschädigung 
zwischen Pappstücke oder in ein an einem Ende offenes Futteral. 
Mehrere Gegenstände dürfen zusammen unter einem Streifband 
oder einer Umschnürung verschickt werden. 
Zu beachten ist noch, daß nach Rußland politische Zeitungen 
unter Streifband nur dann verschickt werden dürfen, wenn die 
Sendung an Mitglieder des russischen Regentenhauses oder des 
diplomatischen Corps oder an Minister oder Gouvernementschefs 
gerichtet ist, nicht politische Zeitschriften außerdem nur noch 
an die kaiserliche öffentliche Bibliothek, an die Akademie der 
Wissenschaften, an höhere Lehranstalten und Buchhandlungen. 
4. Geschäftspapiere 
werden nach den Ländern des Weltpostvereins (ausgenommen 
das Deutsche Reich und Oesterreich-Ungarn) bis zu 2 Kilo Ge- 
wicht zu einer ermäßigten Taxe befördert, welche bis zu 200 
Gramm 20 Pf. und für je weitere 50 Gramm 5 Pf. mehr 
beträgt; sie müssen offen unter Kreuzband gelegt sein, so daß 
der Inhalt leicht geprüft werden kann; sie müssen frankirt sein;
	        
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