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Postkarten, auf der Vorderseite ohne die Bezeichnung „Postkarte“,
ohne das staatliche Wappen und sonstige Angabe; auf der Rück-
seite muß die zu machende Mittheilung durch Druck, Litho-
graphie, Metallographie oder Photographie hergestellt sein. —
Drucksachen müssen bei der Aufgabe frankirt werden; unfrankirte
oder sonst ungeeignete werden nicht abgeschickt; bei ungenügend
frankirten nach und aus Ländern des Weltpostvereins wird
vom Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Franco-
erhoben. — Drucksachen müssen offen aufgegeben werden, d. h.
so, daß leicht nachgesehen werden kann, ob die Sendung wirklich
nur Drucksachen im vorerwähnten Sinn enthält, also entweder
unter Streifband derart, daß dieses leicht abgestreist werden
kann (bei großen mehrfach zusammengefalteten Bogen ist Streif-
band sogar vorgeschrieben), oder in offenem Umschlag, oder
so, daß auf der leeren Außenseite der einfach zusammengefalteten
oder in einander geschlagenen Drucksache die Adresse angebracht
ist, oder so daß die Sendung lediglich umschnürt ist; hat sie
die Gestalt einer Postkarte, so fällt das selbstverständlich weg.
Unter Streifband oder Umschnürung können auch Bücher ver-
schickt werden. Rollen mit buchhändlerischen Werken werden
innerhalb des Deutschen Reichs und Oesterreich-Ungarns nicht als
Drucksachen befördert, wohl aber nach andern Ländern. Photo-
graphien u. dgl. lege man zur Vermeidung von Beschädigung
zwischen Pappstücke oder in ein an einem Ende offenes Futteral.
Mehrere Gegenstände dürfen zusammen unter einem Streifband
oder einer Umschnürung verschickt werden.
Zu beachten ist noch, daß nach Rußland politische Zeitungen
unter Streifband nur dann verschickt werden dürfen, wenn die
Sendung an Mitglieder des russischen Regentenhauses oder des
diplomatischen Corps oder an Minister oder Gouvernementschefs
gerichtet ist, nicht politische Zeitschriften außerdem nur noch
an die kaiserliche öffentliche Bibliothek, an die Akademie der
Wissenschaften, an höhere Lehranstalten und Buchhandlungen.
4. Geschäftspapiere
werden nach den Ländern des Weltpostvereins (ausgenommen
das Deutsche Reich und Oesterreich-Ungarn) bis zu 2 Kilo Ge-
wicht zu einer ermäßigten Taxe befördert, welche bis zu 200
Gramm 20 Pf. und für je weitere 50 Gramm 5 Pf. mehr
beträgt; sie müssen offen unter Kreuzband gelegt sein, so daß
der Inhalt leicht geprüft werden kann; sie müssen frankirt sein;