Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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unfrankirte oder sonst ungeeignete werden nicht abgesendet; kom- 
men solche Sendungen ungenügend frankirt aus Ländern des 
Weltpostvereins, so wird vom Empfänger der doppelte Betrag 
des fehlenden Franco erhoben. — Als Geschäftspapiere gelten 
die von öffentlichen Behörden herrührenden Urkunden jeder Art, 
Begleitbriefe, Geschäftspapiere der Versicherungsanstalten, nicht- 
amtliche Abschriften oder Auszüge von Akten, Partituren oder 
Feschriebene Musikstücke, überhaupt alle Schriftstücke und ge- 
chriebenen Urkunden, welche nicht die Eigenschaft einer eigent- 
lichen oder persönlichen Correspondenz haben. 
5. Waarenproben 
werden innerhalb des deutschen Reichs und Oesterreich-Ungarns 
bis zu 250 Gramm (½ Pfund) Gewicht um 10 Pf. befördert, 
(in Bayern im Ortsbezirk bis 50 Gramm um 3 Pf., bis 
250 Gramm um 5 Pf.); sie müssen bei der Aufgabe frankirt 
werden; unfrankirte oder sonst ungeeignete Waarenproben= 
Sendungen werden nicht befördert; bei ungenügend frankirten 
derartigen Sendungen aus andern Ländern wird vom Empfänger 
das fehlende Franco doppelt erhoben. 
Sendungen von Waarenproben dürfen 20 Centimeter in 
der Länge, 10 Centimeter in der Breite und 5 Centimeter in 
der Höhe nicht überschreiten; ihr Inhalt darf an sich keinen 
eigenen Kaufwerth haben; Flüssigkeiten, Glasgefäße, stark ab- 
färbende Stoffe, scharfe Werkzeuge werden zu solchen Sendungen 
nicht zugelassen; Muster von Buntdruckpapieren und farbig ge- 
streiften Plakatpapieren, bedruckte Papiere, bei welchen das 
Papier als Muster dienen soll, Papier mit Typen-Abdrücken 
von Schriftgießereien, Proben von bedruckten Cartons, von 
Weinflaschen-Etiquetten, von Briefbogen und Briefumschlägen 
mit und ohne Trauerrand, auch wenn die Schrift= und Papier= 
proben zugleich Preislisten enthalten, werden als Waaren- 
proben betrachtet. Die Proben müssen so verpackt sein, daß der 
Inhalt der Sendung erkennbar und allenfalls leicht zu prüfen 
ist, also unter Streifband oder in Säckchen, briefförmigen Käst- 
chen 2c.; die Säckchen 2c. müssen zugebunden oder verschnürt 
sein, dürfen aber nicht zugeklebt noch an der Umschnürung ver- 
siegelt sein, und die Abrese muß ihnen haltbar angehängt sein 
(bie hiezu dienlichen Fahnen von starkem Carton sind bei der 
Post um 1 Pf. das Stück zu haben). Die Adresse muß den 
Vermerk „Proben“ oder „Muster“ tragen, und es dürfen auf 
ihr auch Namen und Firma des Absenders, Fabrik= oder
	        
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