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7. Postanweisungen.
Wer eine Summe Geldes an Jemanden zu schicken hat,
der kann, statt das Geld wirklich zu schicken, eine Poftanweisung
absenden, durch welche die Postanstalt des Bestimmungsorts be—
auftragt wird, dem Adressaten diese Summe auszubezahlen; der
Absender zahlt dieselbe Summe bei der Postanstalt des Ortes
ein, an dem er sich befindet. Die Formulare zu Postonweisungen
werden von den Postanstalten abgegeben (andere dürfen nicht
verwendet werden), und zwar solche auf weißem Carton für
Sendungen innerhalb des Deutschen Reichsgebiets, solche auf
rothem Carton für Sendungen nach außerhalb desselben, 2
Stück um 1 Pf.; erstere kann man auch gleich gestempelt haben
zum Nennwerthe des Stempels (20, 30, 40 Pf.). Auf dem
Formular hat der Absender die am Bestimmungsort auszu-
zahlende Summe, und zwar regelmißig in der Währung des
Bestimmungsortes, in Zahlen und in Worten und die genaue
Adresse des Empfängers zu verzeichnen; außerdem soll auf dem
nebenstehenden Coupon noch einmal die auszuzahlende Summe
und die Adresse des Absenders angegeben werden, damit, wenn
die Anweisung nicht bestellt werden kann, der Absender davon
Kenntniß erhalten kann. Wer sich damit nicht zurecht findet,
lasse sich das Formular lieber bei der Post aussüllen. Aender-
ungen an den Geldbeträgen und Rasuren sind nicht zulässig;
Postanweisungen, an welchen solche gemacht sind, werden nicht
angenommen. Die rothen Formulare müssen in lateinischer Schrift
ausgefüllt, die Zahlen aber mit arabischen Ziffern geschrieben
werden. — Die Postanweisungen sind stets bei der Aufgabe zu
frankiren, bei den ungestempelten sind die Francomarken oben
rechts, nöthigenfalls auch links aufzukleben, nie aber auf dem
Coupon. — Am Bestimmungsort wird von der Post nur die
Postanweisung dem Adressaten zugestellt; das Geld hat dieser
selbst gegen Rückgabe der (auf der Rückseite) quittirten Postan-
weisung bei der Post zu erheben; länger als eine Woche darf
er aber damit nicht warten, sonst wird die Rückgabe des Geldes
an den Absender eingeleitet. Nur wenn die Postanweisung als
„postlagernd“ bezeichnet ist, wird sie von der Postanstalt
des Bestimmungsortes 1 Monat in Verwahrung behalten, wenn
sie aus einem Orte des Deutschen Reichs herrührt, und 2 Monate,
wenn sie aus dem Auslande herrührt.
So viel im Allgemeinen. Was insbesondere den Postan-
weisungsverkehr innerhalb des Deutschen Reichs betrifft,
so ist zu bemerken, daß hier Postanweisungen nur bis zum Be-