Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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trag von 400 Mark zulässig sind, die Gebühr (Freimarke) bis 
zu 100 Mk. 20 Pf., bis zu 200 Mk. 30 Pf., bis zu 400 M. 
40 Pf. beträgt (in Bayern im Ortsbezirk 20 Pf. ohne Rück- 
sicht auf den Betrag). Postanweisungen an Soldaten bis zum 
Feldwebel oder Wachtmeister einschließlich kosten nur 10 Pf., 
wenn sie nicht höher als auf 15 Mk. lauten. 
Auf Postanweisungen, welche in's Ausland gehen, hat die 
Einzahlung immer in deutscher Reichswährung zu geschehen; 
wie hoch sich diese beläuft, damit am Bestimmungsort die auf 
der Postanweisung verzeichnete Summe ausgezahlt wird, das 
berechnet man nach den amtlichen Umrechnnungstabellen, welche 
sich mit dem wechselnden Geldkurs ändern; man muß sich 
also hierüber wie überhaupt über die bezüglichen Vorschriften 
bei der Post befragen oder den jedes Monat neu erscheinenden 
„Briefporto-Anzeiger“ von M. Dusch (zu haben in ollen Buch- 
handlungen) zu Rathe ziehen; dermalen werden für 100 Frcs. 
81 Mk. 40 Pf. gerechnet, für 10 Pfund englisch 205 Mk., für 
100 Dollars 425 Mk. Was die nach Oesterreich-Ungarn gehen- 
den Postanweisungen betrifft, so wird der dort auszuzahlende 
Betrag immer erst von der Oesterreichischen Grenz-Postanstalt 
nach dem jeweiligen Kurs berechnet; man kann also immer nur 
annähernd voraus wissen, wie viel auf die hier in deutscher 
Währung gemachte Einzahlung dort in österreichischer Währung 
ausgezahlt wird. Die Gebühr macht nach den meisten Ländern 
40 Pf. bis zu 40 Mk, dann weiter je 20 Pf. von weiteren 
20 Mk. des eingezahlten Betrags. 
Der Coupon der Postanweisung darf bei Sendungen inner- 
halb des Deutschen Reichs nicht blos zur Angabe der Adresse 
des Absenders und des auszuzahlenden Betrags, sondern auch 
zu schriftlichen Mittheilungen jeder Art benützt werden; dies ist 
auch gestattet bei Sendungen nach Oesterreich-Ungarn, Dänemark, 
Helgoland, Luxemburg, Holland, Norwegen, Schweden, Schweiz, 
Türkei, den holländischen Besitzungen im indischen Archipel; bei 
Sendungen nach andern Ländern soll bezw. darf der Coupon 
blos Namen und Wohnort des Absenders sowie den auszahlen- 
den Betrag enthalten, hie und da auch noch das Datum der 
Einzahlung. 
Der Absender kann, wenn es ihm pressirt, auch verlangen 
daß die Postanweisung telegraphisch an den Bestimmungs- 
ort befördert werde; solche telegraphische Anweisungen sind aber 
nur innerhalb des Deutschen Reichs, nach Luxemburg, Belgien
	        
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