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trag von 400 Mark zulässig sind, die Gebühr (Freimarke) bis
zu 100 Mk. 20 Pf., bis zu 200 Mk. 30 Pf., bis zu 400 M.
40 Pf. beträgt (in Bayern im Ortsbezirk 20 Pf. ohne Rück-
sicht auf den Betrag). Postanweisungen an Soldaten bis zum
Feldwebel oder Wachtmeister einschließlich kosten nur 10 Pf.,
wenn sie nicht höher als auf 15 Mk. lauten.
Auf Postanweisungen, welche in's Ausland gehen, hat die
Einzahlung immer in deutscher Reichswährung zu geschehen;
wie hoch sich diese beläuft, damit am Bestimmungsort die auf
der Postanweisung verzeichnete Summe ausgezahlt wird, das
berechnet man nach den amtlichen Umrechnnungstabellen, welche
sich mit dem wechselnden Geldkurs ändern; man muß sich
also hierüber wie überhaupt über die bezüglichen Vorschriften
bei der Post befragen oder den jedes Monat neu erscheinenden
„Briefporto-Anzeiger“ von M. Dusch (zu haben in ollen Buch-
handlungen) zu Rathe ziehen; dermalen werden für 100 Frcs.
81 Mk. 40 Pf. gerechnet, für 10 Pfund englisch 205 Mk., für
100 Dollars 425 Mk. Was die nach Oesterreich-Ungarn gehen-
den Postanweisungen betrifft, so wird der dort auszuzahlende
Betrag immer erst von der Oesterreichischen Grenz-Postanstalt
nach dem jeweiligen Kurs berechnet; man kann also immer nur
annähernd voraus wissen, wie viel auf die hier in deutscher
Währung gemachte Einzahlung dort in österreichischer Währung
ausgezahlt wird. Die Gebühr macht nach den meisten Ländern
40 Pf. bis zu 40 Mk, dann weiter je 20 Pf. von weiteren
20 Mk. des eingezahlten Betrags.
Der Coupon der Postanweisung darf bei Sendungen inner-
halb des Deutschen Reichs nicht blos zur Angabe der Adresse
des Absenders und des auszuzahlenden Betrags, sondern auch
zu schriftlichen Mittheilungen jeder Art benützt werden; dies ist
auch gestattet bei Sendungen nach Oesterreich-Ungarn, Dänemark,
Helgoland, Luxemburg, Holland, Norwegen, Schweden, Schweiz,
Türkei, den holländischen Besitzungen im indischen Archipel; bei
Sendungen nach andern Ländern soll bezw. darf der Coupon
blos Namen und Wohnort des Absenders sowie den auszahlen-
den Betrag enthalten, hie und da auch noch das Datum der
Einzahlung.
Der Absender kann, wenn es ihm pressirt, auch verlangen
daß die Postanweisung telegraphisch an den Bestimmungs-
ort befördert werde; solche telegraphische Anweisungen sind aber
nur innerhalb des Deutschen Reichs, nach Luxemburg, Belgien