Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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in folgender Form: „Nachnahme von .. ... “; desgleichen 
muß Name und Wohnort des Absenders ebenda angegeben sein. 
Bei Nachnahme-Paketsendungen darf eine Begleitadresse nur für 
ein Paket verwendet werden. Nicht eingelöste Nachnahme-Sen- 
dungen werden, auch wenn sie als postlagernd bezeichnet sind, 
nach Verlauf einer Woche an den Absender zurückgeschickt. 
Das Gewicht einer Nachnahme-Sendung darf 250 Gramm 
(½ Pfund) nicht überschreiten, außer bei Paketen; für letztere 
gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Gewicht der Pakete. 
Vorstehende Bestimmungen gelten für das Deutsche Reich 
und Oesterreich-Ungarn. Nachnahmen auf gewöhnliche Briefe (bis 
zu 250 Gramm Gewicht) und Pakete sind noch zulässig und 
zwar bis zum Betrag von 150 Mark bei Sendungen nach 
Dänemark, Helgoland, Schweden und der Schweiz, bis zum 
Betrag von 225 Mark nach Norwegen; blos auf Pakete können 
Nachnahmen erhoben werden, und zwar bis zu 150 Mark, bei 
Sendungen nach Belgien, Holland, Frankreich mit Algerien, 
England, Italien, Luxemburg und den Verein. Staaten von 
Nordamerika. Nach allen vorgenannten Staaten kann die Nach- 
nahmesendung frankirt oder unfrankirt abgehen, nach den Verein. 
Staaten von Nordamerika nur unfrankirt. Nach anderen Staaten 
sind Postnachnahmen nicht zulässig; bei Postsendungen nach 
Rußland dürfen Spediteure die an Transportkosten, Zollge- 
bühren 2c. darauf gemachten Kosten durch Postnachnahme er- 
heben. — Ueber weitere Bestimmungen erkundige man sich bei 
der Post. 
11. Zeitungen. 
Die Post vermittelt auch die Bestellung und regelmäßige 
Zusendung von Zeitungen an die Abonnenten und zwar derart, 
daß sie den Abonnementsbetrag von den Abonnenten annimmt 
und dagegen die Bestellung 2c. besorgt. Wie weit sich das aus- 
schließliche Recht der Post, die Bestellung von Zeitungen zu 
vermitteln, erstreckt, ist im Eingang dieses Abschnittes gesagt. 
Als Vergütung für ihre Bemühung schlägt die Post bei Zeit- 
ungen, welche seltener als viermal im Monat erscheinen, 12⅛½ 
Prozent, und bei anderen Zeitungen 25 Prozent des Preises, 
um welchen sie der Verleger an die Post abläßt, darauf, min- 
destens aber 20 Pf. jährlich bei den in Bayern erscheinenden 
und 40 Pf. bei den sonstwo im Deutschen Reich und Oesterreich- 
Ungarn erscheinenden Zeitungen; dieser Aufschlag ist in dem 
von der Post bekannt gegebenen und bei der Bestellung erhobenen
	        
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