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20 Pf. — einerlei ob die Zustellung in seiner Wohnung oder
(bei Sendungen aus dem Ausland) an die Zollbehörde geschieht;
b) wohnt er im Landpostbezirk, so hat er dem Postboten auf
jeden Kilometer Entfernung vom Sitz der Post von jedem Stück
bis zu 2 Pfund Gewicht oder bis zu 50 Mk. Werth 1 Pfg.
(mindestens aber 10 Pfg.) zu zahlen, von jedem Stück bis zu
10 Pfund Gewicht oder bis zu 500 Mk., Werth 2 Pfg. (min-
destens aber 20 Pfg.), von jedem Stück bis zu 20 Pfund Ge-
wicht oder 1000 Mk. Werth 3 Pfg. (mindestens aber 20 Pfg.)
Dieselbe Gebühr hat der Landpostbote im Landbezirk für das
Ueberbringen von Auszahlungen auf Postanweisungen und Post-
nachnahmen zu erhalten, dann vom Absender im Landbezirk für
jene Sendungen, die er zur Post oder innerhalb desselben Laud-
bezirks zu bestellen hat. Für das Einliefern von Einschreibe-
Briefen aus dem Landbezirk zur Post hat der Postbote eine
Gebühr von 5 Pfg. zu bekommen. — Rückscheine und Militär=
Retourstücke sowie alles, was durch den Avdressaten oder dessen
Bevollmächtigte von der Post abgeholt wird, unterliegen keiner
Zustellgebühr.
Der Absender kann die Zustellgebühr nicht vorausbezahlen.
Für Eilbestellung im Deutschen Reich sind folgende Ge-
bühren zu entrichten (und zwar entweder vom Absender oder
vom Adressaten, letzternfalls unter Haftung des Absenders für
die Gebühr): a) bei Briefen, Postkarten, Drucksachen, Waaren-
proben 25 Pfg. am Sitz der Abgabepost, je 15 Pfg. für jedes
Stück und jeden Kilometer Entfernung (mindestens aber 75 Pfg.)
im Landpostbezirk; b) bei Postanweisungen und Postanweisungs-
telegrammen das Doppelte der Gebühr unter a, wofür zugleich
der Geldbetrag überbracht wird; c) bei Paketen, Geldbriefen,
Postnachnahmesendungen und zwar 1) wenn blos die Begleit-
adresse oder ein Nachnahmebrief überbracht wird 25 Pfg. am
Sitz der Abgabepost, 15 Pfg. für jeden Kilometer (mindestens
aber 75 Pfg.) im Landpostbezirk; 2) wenn das Paket selbst
oder der Geldbrief in die Wohnung des Adressaten gebracht
wird, am Sitz der Abgabepost 50 Pfg., im Landpostbezirk
30 Pfg. für jedes Stück und jeden Kilometer (mindestens aber
1 Mk. 50 Pfg.), wobei noch zu bemerken, daß für unfrankirte
derartige Sendungen die Eilbestellgebühr vom Absender zu
zahlen ist. — Ueber die Gebühren für Eilbestellung im Ausland
erkundige man sich auf der Post, was schon deswegen noth-
wendig ist, weil viele Staaten verlangen, daß diese Gebühr
vom Absender vorausbezahlt werde. Nur das sei hier noch be-