Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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War bei einem Paket kein Werth angegeben worden, so 
vergütet die Post im Fall des Verlustes oder der Beschädigung 
den wirklich erlittenen Schaden, jedoch nie mehr als 3 Mk. 
für jedes Pfund, wobei überschießende Pfundtheile sowie ein 
Gewicht unter 1 Pfund gleich einem Pfund gerechnet werden. 
Für die unter Ziff. 2 aufgeführten Sendungen wird dem 
Absender im Falle des Verlustes, ohne Rücksicht auf den Werth 
der Sendung, ein Ersatz von 42 Mk. geleiset. 
Weitere Entschädigung, als die in Vorstehendem angegebene, 
leistet die Post nicht, insbesondere nicht für den durch Verlust 
oder Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schaden 
oder entgangenen Gewinn. 
Der Anspruch auf Schadloshaltung ist gegen jene Postbe- 
hörde (in Bayern gegen jenes Oberpostamt) zu richten, in deren 
Bezirk die Sendung zur Post gegeben wurde, und zwar muß 
dies binnen sechs Monaten, vom Tag der Einlieferung der 
Sendung an gerechnet, geschehen bei Vermeidung der Verzähr- 
ung. Unterbrochen wird die Verjährung nicht blos durch Zu- 
stellung der gerichtlichen Klage, sondern auch durch Reklamation 
bei der kompetenten Postbehörde (Oberpostamt); ergeht auf 
letztere ein abschlägiger Bescheid, so beginnt mit dem Empfang 
desselben eine neue Verjährung, welche durch eine Reklamation 
gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird, sondern nur 
durch Klageerhebung. 
B. Der Telegraph. 
1. Der Telegraph ist, wie die Post, eine öffentliche Anstalt 
(in Bayern und Württemberg Staatsanstalt, im übrigen Reichs- 
gebiet Reichsanstalt.) Ueber den gesammten Telegraphen-Ver- 
kehr bei den bayerischen Telegraphen= Stationen sind die nöthi- 
gen Vorschriften gegeben durch die Telegraphenordnung vom 
21. Septbr. 1880 (Ges.= u. Verordnungsbl. v. 1880 Nr. 53) 
nebst den Abänderungen und Zusätzen vom 31. Dezbr. 1880 
und 18. März 18827). Darnach kann Jedermann die für den 
öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen benützen (soweit 
die Linien und Anstalten von der Verwaltung nicht zeitweise 
eschlossen sind); es werden aber Privat-Telegramme, deren 
Inatt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des 
*) Außer diesen ist bei diesem Abschnitt der „Allgemeine Anzeiger 
für den Gesammt-Telegraphen= Verkehr“ von H. Preis (Würzburg, Ver- 
lag der Stahel'schen Univ.-Buch= und Kunsthdlg.) benützt.
	        
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