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War bei einem Paket kein Werth angegeben worden, so
vergütet die Post im Fall des Verlustes oder der Beschädigung
den wirklich erlittenen Schaden, jedoch nie mehr als 3 Mk.
für jedes Pfund, wobei überschießende Pfundtheile sowie ein
Gewicht unter 1 Pfund gleich einem Pfund gerechnet werden.
Für die unter Ziff. 2 aufgeführten Sendungen wird dem
Absender im Falle des Verlustes, ohne Rücksicht auf den Werth
der Sendung, ein Ersatz von 42 Mk. geleiset.
Weitere Entschädigung, als die in Vorstehendem angegebene,
leistet die Post nicht, insbesondere nicht für den durch Verlust
oder Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schaden
oder entgangenen Gewinn.
Der Anspruch auf Schadloshaltung ist gegen jene Postbe-
hörde (in Bayern gegen jenes Oberpostamt) zu richten, in deren
Bezirk die Sendung zur Post gegeben wurde, und zwar muß
dies binnen sechs Monaten, vom Tag der Einlieferung der
Sendung an gerechnet, geschehen bei Vermeidung der Verzähr-
ung. Unterbrochen wird die Verjährung nicht blos durch Zu-
stellung der gerichtlichen Klage, sondern auch durch Reklamation
bei der kompetenten Postbehörde (Oberpostamt); ergeht auf
letztere ein abschlägiger Bescheid, so beginnt mit dem Empfang
desselben eine neue Verjährung, welche durch eine Reklamation
gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird, sondern nur
durch Klageerhebung.
B. Der Telegraph.
1. Der Telegraph ist, wie die Post, eine öffentliche Anstalt
(in Bayern und Württemberg Staatsanstalt, im übrigen Reichs-
gebiet Reichsanstalt.) Ueber den gesammten Telegraphen-Ver-
kehr bei den bayerischen Telegraphen= Stationen sind die nöthi-
gen Vorschriften gegeben durch die Telegraphenordnung vom
21. Septbr. 1880 (Ges.= u. Verordnungsbl. v. 1880 Nr. 53)
nebst den Abänderungen und Zusätzen vom 31. Dezbr. 1880
und 18. März 18827). Darnach kann Jedermann die für den
öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen benützen (soweit
die Linien und Anstalten von der Verwaltung nicht zeitweise
eschlossen sind); es werden aber Privat-Telegramme, deren
Inatt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des
*) Außer diesen ist bei diesem Abschnitt der „Allgemeine Anzeiger
für den Gesammt-Telegraphen= Verkehr“ von H. Preis (Würzburg, Ver-
lag der Stahel'schen Univ.-Buch= und Kunsthdlg.) benützt.