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Klammern) noch setzen, was man über die Zustellung des Tele—
gramms an den Empfänger, oder über die etwa gewünschte
eigenhändige Bestellung (d. h. nur an den Adressaten) oder über
die gewünschte offene (unverschlossene) Bestellung des Telegramms
u. dgl. zu bemerken hat; für diese Angaben kann man folgende
Abkürzungen gebrauchen: (D) — dringendes Telegramm,
(K P) — Antwort bezahlt, (T C) = verglichenes Telegramm,
(C R) — Empfangsanzeige, (F 8) = nachzusenden, (P P) —
Post bezahlt, (X P) — Eilboten bezahlt, (K O) — offen zu
bestellen, ( X P) — Antwort und Eilbote bezahlt (letzteres
Zeichen nur innerhalb Deutschland giltig).
3. Telegramme können bei jeder Telegraphenanstalt aufge-
geben werden, indem man sie aufgeschrieben dahin bringt, oder
dort auf eines der kostenfrei aufliegenden Formulare aufschreibt,
oder brieflich an sie einschickt; sie können auch den Telegraphen-
boten und Landbriefträgern bei Bestellung von Telegrammen
oder Postsendungen zur Aufgabe mitgegeben werden, wofür
10 Pfg. Zuschlagsgebühr für jedes zu zahlen ist. Telegramme
können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen von
der Aufgabeanstalt aus auf der ganzen Strecke oder auf einem
Theil derselben Telegraphen-Verbindung besteht. Geht letztere
nicht bis zum Bestimmungsort selbst, so wird das Telegramm
von der letzten (bezw. von der durch den Aufgeber bezeichneten)
Telegraphenanstalt aus entweder durch die Post oder durch Eil-
boten oder durch Estafette befördert, je nachdem der Aufgeber
es verlangt hat;: hat er darüber nichts bestimmt, dann wählt
die Telegraphenanstalt, an welche das Telegramm telegraphirt
wurde, die zweckmäßigste Art der Weiterbeförderung nach ihrem
Ermessen, desgleichen wenn die vom Aufgeber bestimmte Art
der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist. — Tele-
gramme können auch mit der Bezeichnung „amtslagernd“, „post-
lagernd“ oder „bahnhoflagernd“ aufgegeben werden. — Natür-
lich können die Telegramme nur während der Dienststunden
aufgegeben werden, d. h. bei den Anstalten mit ununterbrochenem
Dienst zu jeder Zeit des Tages und der Nacht, bei den An-
stalten mit verlängertem Tagesdienst bis Mitternacht, bei den
Anstalten mit vollem Tagesdienst bis 9 Uhr Abends, bei den
letzteren beiden im Winter, d. h. vom 1. Oktober bis Ende
März um 8 Uhr Morgens, im Sommer um 7 Uhr Morgens
beginnend; bei den Anstalten mit beschränktem Tagesdienst
werden die Dienststunden nach den örtlichen Bedürfnissen für
jeden Ort besonders festgestellt.