Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

858 
Klammern) noch setzen, was man über die Zustellung des Tele— 
gramms an den Empfänger, oder über die etwa gewünschte 
eigenhändige Bestellung (d. h. nur an den Adressaten) oder über 
die gewünschte offene (unverschlossene) Bestellung des Telegramms 
u. dgl. zu bemerken hat; für diese Angaben kann man folgende 
Abkürzungen gebrauchen: (D) — dringendes Telegramm, 
(K P) — Antwort bezahlt, (T C) = verglichenes Telegramm, 
(C R) — Empfangsanzeige, (F 8) = nachzusenden, (P P) — 
Post bezahlt, (X P) — Eilboten bezahlt, (K O) — offen zu 
bestellen, ( X P) — Antwort und Eilbote bezahlt (letzteres 
Zeichen nur innerhalb Deutschland giltig). 
3. Telegramme können bei jeder Telegraphenanstalt aufge- 
geben werden, indem man sie aufgeschrieben dahin bringt, oder 
dort auf eines der kostenfrei aufliegenden Formulare aufschreibt, 
oder brieflich an sie einschickt; sie können auch den Telegraphen- 
boten und Landbriefträgern bei Bestellung von Telegrammen 
oder Postsendungen zur Aufgabe mitgegeben werden, wofür 
10 Pfg. Zuschlagsgebühr für jedes zu zahlen ist. Telegramme 
können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen von 
der Aufgabeanstalt aus auf der ganzen Strecke oder auf einem 
Theil derselben Telegraphen-Verbindung besteht. Geht letztere 
nicht bis zum Bestimmungsort selbst, so wird das Telegramm 
von der letzten (bezw. von der durch den Aufgeber bezeichneten) 
Telegraphenanstalt aus entweder durch die Post oder durch Eil- 
boten oder durch Estafette befördert, je nachdem der Aufgeber 
es verlangt hat;: hat er darüber nichts bestimmt, dann wählt 
die Telegraphenanstalt, an welche das Telegramm telegraphirt 
wurde, die zweckmäßigste Art der Weiterbeförderung nach ihrem 
Ermessen, desgleichen wenn die vom Aufgeber bestimmte Art 
der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist. — Tele- 
gramme können auch mit der Bezeichnung „amtslagernd“, „post- 
lagernd“ oder „bahnhoflagernd“ aufgegeben werden. — Natür- 
lich können die Telegramme nur während der Dienststunden 
aufgegeben werden, d. h. bei den Anstalten mit ununterbrochenem 
Dienst zu jeder Zeit des Tages und der Nacht, bei den An- 
stalten mit verlängertem Tagesdienst bis Mitternacht, bei den 
Anstalten mit vollem Tagesdienst bis 9 Uhr Abends, bei den 
letzteren beiden im Winter, d. h. vom 1. Oktober bis Ende 
März um 8 Uhr Morgens, im Sommer um 7 Uhr Morgens 
beginnend; bei den Anstalten mit beschränktem Tagesdienst 
werden die Dienststunden nach den örtlichen Bedürfnissen für 
jeden Ort besonders festgestellt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.