Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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wird eine Gebühr von 40 Pfg. erhoben bei Telegrammen, 
welche einschließlich aller Aufschriften nicht über 100 Worte 
zählen, bei längeren Telegrammen immer 40 Pfg. für je weitere 
100 Worte oder für einen überschießenden Theil derselben. 
12. Telegramme, welche von der Ankunftsanstalt aus mit 
der Post weiterbefördert oder postlagernd niedergelegt 
werden sollen, werden von dieser Anstalt in der Regel ohne 
Kosten für den Aufgeber und den Empfänger zur Post gegeben 
(Ausnahme bei Telegrammen ins Ausland). — Die Kosten für 
eine andere Weiterbeförderung als durch die Post, dann die bei 
Weiterbeförderung durch die Post entstehenden Kosten für Eil- 
bestellung werden in der Regel vom Empfänger erhoben. Näheres 
beim Aufgeben des Telegramms zu erfragen. 
13. See-Telegramme d. h. Telegramme, welche mit 
den Schiffen in See durch die an der Küste befindlichen See- 
telegraphenämter gewechselt werden, müssen in deutscher Sprache 
oder in Zeichen des allgemeinen Handels-Codex abgefaßt sein 
und in der Aufschrift enthalten a) den Namen und Stand des 
Empfängers, b) die amtliche Nummer und Nationalität des 
Bestimmungsschiffes, c) den Namen der Seetelegraphenanstalt. 
Für See-Telegramme wird eine Zuschlaggebühr zu den gewöhn- 
lichen Telegrammen erhoben, nämlich 5 Pfg. für jedes Wort 
in Deutschland, 8 Pfg. für das Wort in Belgien, Frankreich, 
Algier und Tunis, 10 Pfg. für das Wort in Oesterreich und 
Holland, 20 Pfg. für das Wort in Norwegen und Rußland, 
dann 1 Mk. 60 Pfg. für das ganze Telegramm ohne Unter- 
schied der Wortzahl in anderen Ländern. Die ganze Gebühr 
für die an Schiffe in See gerichteten Telegramme wird vom 
Aufgeber, für die von den Schiffen kommenden vom Empfänger 
erhoben. — Ist das Schiff, für welches ein See-Telegramm 
bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen nicht angekommen, so gibt 
die Seetelegraphenanstalt dem Aufgeber hievon am 29. Tag 
Morgens Kenntuniß durch eine dienstliche Meldung. Gegen Be- 
zahlung eines Landtelegramms von 10 Worten En der Auf- 
geber verlangen, daß die Anstalt sein Telegramm noch weitere 
30 Tage zur Zustellung bereit halte; geht ein solches Verlangen 
nicht ein, so wird das Telegramm von ihr am 30. Tag als 
unbestellbar zurückgelegt. 
14. Alle bekannten Gebühren sind beim Aufgeben des Tele- 
ramms im Voraus zu zahlen entweder durch Telegraphen- 
Kreimarten oder baar (bei Eisenbahntelegraphen-Stationen nur 
baar); Bescheinigung über Bezahlung der Gebühr wird nur
	        
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