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wird eine Gebühr von 40 Pfg. erhoben bei Telegrammen,
welche einschließlich aller Aufschriften nicht über 100 Worte
zählen, bei längeren Telegrammen immer 40 Pfg. für je weitere
100 Worte oder für einen überschießenden Theil derselben.
12. Telegramme, welche von der Ankunftsanstalt aus mit
der Post weiterbefördert oder postlagernd niedergelegt
werden sollen, werden von dieser Anstalt in der Regel ohne
Kosten für den Aufgeber und den Empfänger zur Post gegeben
(Ausnahme bei Telegrammen ins Ausland). — Die Kosten für
eine andere Weiterbeförderung als durch die Post, dann die bei
Weiterbeförderung durch die Post entstehenden Kosten für Eil-
bestellung werden in der Regel vom Empfänger erhoben. Näheres
beim Aufgeben des Telegramms zu erfragen.
13. See-Telegramme d. h. Telegramme, welche mit
den Schiffen in See durch die an der Küste befindlichen See-
telegraphenämter gewechselt werden, müssen in deutscher Sprache
oder in Zeichen des allgemeinen Handels-Codex abgefaßt sein
und in der Aufschrift enthalten a) den Namen und Stand des
Empfängers, b) die amtliche Nummer und Nationalität des
Bestimmungsschiffes, c) den Namen der Seetelegraphenanstalt.
Für See-Telegramme wird eine Zuschlaggebühr zu den gewöhn-
lichen Telegrammen erhoben, nämlich 5 Pfg. für jedes Wort
in Deutschland, 8 Pfg. für das Wort in Belgien, Frankreich,
Algier und Tunis, 10 Pfg. für das Wort in Oesterreich und
Holland, 20 Pfg. für das Wort in Norwegen und Rußland,
dann 1 Mk. 60 Pfg. für das ganze Telegramm ohne Unter-
schied der Wortzahl in anderen Ländern. Die ganze Gebühr
für die an Schiffe in See gerichteten Telegramme wird vom
Aufgeber, für die von den Schiffen kommenden vom Empfänger
erhoben. — Ist das Schiff, für welches ein See-Telegramm
bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen nicht angekommen, so gibt
die Seetelegraphenanstalt dem Aufgeber hievon am 29. Tag
Morgens Kenntuniß durch eine dienstliche Meldung. Gegen Be-
zahlung eines Landtelegramms von 10 Worten En der Auf-
geber verlangen, daß die Anstalt sein Telegramm noch weitere
30 Tage zur Zustellung bereit halte; geht ein solches Verlangen
nicht ein, so wird das Telegramm von ihr am 30. Tag als
unbestellbar zurückgelegt.
14. Alle bekannten Gebühren sind beim Aufgeben des Tele-
ramms im Voraus zu zahlen entweder durch Telegraphen-
Kreimarten oder baar (bei Eisenbahntelegraphen-Stationen nur
baar); Bescheinigung über Bezahlung der Gebühr wird nur