Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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auf Verlangen und gegen Bezahlung von 20 Pfg. ertheilt. 
Hingegen werden vom Empfänger erhoben a) die Ergänz- 
ungsgebühr für ein nachzusendendes Telegramm, b) die Weiter- 
beförderungsgebühren nach Ziff. 11, c) die Gebühren für See- 
telegramme nach Ziff. 12. — Personen, welche sich des Tele- 
raphen häufig bedienen, können, wenn sie es beantragen, die 
ebühren monatlich entrichten. Sie haben dann einen Vorschuß 
zu hinterlegen, monatlich 50 Pfg. für die Buchung und außer- 
dem 2 Pfg. für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet 
wurden, zu zahlen. 
15. Jedes Telegramm kann vom Absender, bevor es ab- 
telegraphirt ist, zurückgezogen werden; er erhält dann die 
bezahlte Gebühr zurück mit Abzug von 20 Pfg., wenn das 
Telegramm nach deutschen Anstalten oder nach Luxemburg, mit 
Abzug von 40 Pfg., wenn es anderswohin bestimmt war. — 
Verlangt der Aufgeber, daß ein schon abtelegraphirtes Tele- 
gramm nicht bestellt werde, so muß dies in einem besonderen 
Telegramm an die Bestimmungsanstalt geschehen, wofür die 
tarifmäßige Gebühr zu zahlen ist; von dem Erfolg wird dem 
Aufgeber brieflich Kenntniß gegeben; will er telegraphische Mit- 
theilung über den Erfolg, so hat er die Antwortsgebühr voraus- 
zubezahlen; die für das unterdrückte Telegramm erlegte Gebühr 
wird nicht zurückgegeben; das Verlangen auf Unterdrückung 
eines Telegramms ist schriftlich zu stellen vom Absender oder 
dessen Beauftragten, der sich als solcher auszuweisen hat. 
16. Die Telegramme werden sofort nach ihrer Ankunft 
verschlossen (wenn nicht offene Bestellung ausdrücklich verlangt ist) 
möglichst schleunig bestellt, wenn der Adressat am Ort selbst 
wohnt; sie können in dessen Wohnung an ihn selbst, an er- 
wachsene Familienmitglieder, an Geschäftsgehilfen, Dienstboten, 
den Gast= oder Hauswirth oder den Portier des Gasthofs bezw. 
Hauses abgegeben werden, soferne der Empfänger für solche 
Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Telegraphen- 
anstalt bezeichnet hat; Telegramme, für welche keine Empfang- 
scheine ausgestellt sind (solche werden nur bei bezahlter Em- 
pfangsanzeige ausgestellt) können auch in die Privatbriefkästen. 
oder Einwürfe an der Wohnung des Adressaten gesteckt werden. 
Telegramme, welche den Vermerk „eigenhändig“ tragen, sind 
aber stets an den Adressaten selbst zu bestellen; Telegramme, 
welche mit „bahnhoflagernd“ bezeichnet sind, an den Bahnhofs= 
vorsteher oder dessen Stellvertreter. Die an Reisende nach einem 
Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn der Adressat noch
	        
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