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auf Verlangen und gegen Bezahlung von 20 Pfg. ertheilt.
Hingegen werden vom Empfänger erhoben a) die Ergänz-
ungsgebühr für ein nachzusendendes Telegramm, b) die Weiter-
beförderungsgebühren nach Ziff. 11, c) die Gebühren für See-
telegramme nach Ziff. 12. — Personen, welche sich des Tele-
raphen häufig bedienen, können, wenn sie es beantragen, die
ebühren monatlich entrichten. Sie haben dann einen Vorschuß
zu hinterlegen, monatlich 50 Pfg. für die Buchung und außer-
dem 2 Pfg. für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet
wurden, zu zahlen.
15. Jedes Telegramm kann vom Absender, bevor es ab-
telegraphirt ist, zurückgezogen werden; er erhält dann die
bezahlte Gebühr zurück mit Abzug von 20 Pfg., wenn das
Telegramm nach deutschen Anstalten oder nach Luxemburg, mit
Abzug von 40 Pfg., wenn es anderswohin bestimmt war. —
Verlangt der Aufgeber, daß ein schon abtelegraphirtes Tele-
gramm nicht bestellt werde, so muß dies in einem besonderen
Telegramm an die Bestimmungsanstalt geschehen, wofür die
tarifmäßige Gebühr zu zahlen ist; von dem Erfolg wird dem
Aufgeber brieflich Kenntniß gegeben; will er telegraphische Mit-
theilung über den Erfolg, so hat er die Antwortsgebühr voraus-
zubezahlen; die für das unterdrückte Telegramm erlegte Gebühr
wird nicht zurückgegeben; das Verlangen auf Unterdrückung
eines Telegramms ist schriftlich zu stellen vom Absender oder
dessen Beauftragten, der sich als solcher auszuweisen hat.
16. Die Telegramme werden sofort nach ihrer Ankunft
verschlossen (wenn nicht offene Bestellung ausdrücklich verlangt ist)
möglichst schleunig bestellt, wenn der Adressat am Ort selbst
wohnt; sie können in dessen Wohnung an ihn selbst, an er-
wachsene Familienmitglieder, an Geschäftsgehilfen, Dienstboten,
den Gast= oder Hauswirth oder den Portier des Gasthofs bezw.
Hauses abgegeben werden, soferne der Empfänger für solche
Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Telegraphen-
anstalt bezeichnet hat; Telegramme, für welche keine Empfang-
scheine ausgestellt sind (solche werden nur bei bezahlter Em-
pfangsanzeige ausgestellt) können auch in die Privatbriefkästen.
oder Einwürfe an der Wohnung des Adressaten gesteckt werden.
Telegramme, welche den Vermerk „eigenhändig“ tragen, sind
aber stets an den Adressaten selbst zu bestellen; Telegramme,
welche mit „bahnhoflagernd“ bezeichnet sind, an den Bahnhofs=
vorsteher oder dessen Stellvertreter. Die an Reisende nach einem
Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn der Adressat noch