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19. Was der Aufgeber an Gebühren zu wenig gezahlt
hatte, oder was an Gebühren vom Adressaten nicht eingehoben
werden konnte, hat der Aufgeber nachzuzahlen. Zuviel be-
zahltes bekommt er zurück, zuviel verwendete Freimarken jedoch
nur auf seinen Antrag.
20. Die meteorologische Centralstation in München gibt
für Bayern jeden Nachmittag die voraussichtliche Witterung des
folgenden Tags telegraphisch bekannt (Wetter-Depeschen,
Prognosen). Man kann sich bei den Telegraphenanstalten darauf
abonniren: für 3 Mk. auf einen Monat, für 8 Mk. auf ein
Vierteljahr, für 15 Mk. auf ein Halbjahr. Das Telegramm
muß der Adressat zwischen 5 und 7 Uhr Abends selbst an der
Telegraphenstation abholen.
C. Die Eisenbahn.
Die deutschen Eisenbahnen sind theils Eigenthum einzelner
deutscher Bundesstaaten, theils Eigenthum von Privatgesellschaften;
speziell im rechtsrheinischen Bayern sind die Eisenbahnen fast
ausschließlich Staatsbahnen, in der bayerischen Pfalz hingegen
Eigenthum einer Privatgesellschaft. Um diesen verschiedenen Eisen-
bahnverwaltungen einen einheitlichen Rahmen zu geben, inner-
halb dessen der Betrieb und der Verkehr mit dem Publikum
sich zu bewegen hat, ist vom deutschen Bundesrath unterm 11.
Mai 1874 ein Eisenbahnbetriebs-Reglement erlassen worden,
welches Bayern, dem durch die Reichsverfassung für sein Eisen-
bahnwesen eine Sonderstellung zugestanden ist, durch die Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1874 auch für seine Eisenbahnen
angenommen hat, sowie auch Oesterreich-Ungarn durch Bekannt-
machung vom 10. Juni 1874. Ferner haben sich die Ver-
waltungen deutscher Staats= und Privatbahnen i. J. 1878 über
ein einheitliches Tarifschema geeinigt. Neben dem vorerwähnten
Betriebsreglement haben Spezial-Bestimmungen einzelner Eisen-
bahnverwaltungen oder Eisenbabnverbände nur dann Geltung,
wenn sie in die bezüglichen Tarife aufgenommen sind, mit den
Vorschriften jenes Reglement nicht in Widerspruch stehn, dieselben
vielmehr nur ergänzen, oder wenn sie dem Publikum günstigere
Bedingungen gewähren. Es würde zu weit führen, wollte hier
der ganze Inhalt des Betriebsreglement von 1874, sowie der
in Bayern nachträglich dazu bekannt gegebenen Ergänzungen 2c.
mitgetheilt werden; es werden hier nur die Grundzüge ange-
führt, und wer sich genauer unterrichten will, muß sich aus den