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vorerwähnten Bekanntmachungen sowie aus den bekannt gegebe-
nen Tarifen der verschiedenen Bahnen, welche ihrer Natur nach
ohnehin öfterem Wechsel unterworfen sind, Raths erholen.
1. Beförderung von Personen.
Für den Abgang der Züge sind die Stationsuhren maß-
gebend. Die Zeit oder der Zug, wofür ein Fahrbillet gilt, ist
auf demselben durch Abstempelung bezeichnet. Nachdem das Ab-
fahrtszeichen durch die Dampfpfeife der Lokomotive gegeben ist,
kann Niemand mehr zur Mitreise zugelassen werden; jeder Ver-
such zum Einsteigen und jede Hilfeleistung dazu, nachdem die
Wagen in Bewegung gesetzt sind, ist strafbar. Wer die Abfahrts-
zeitversäumt, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Fahr-
geldes noch auf sonst eine Entschädigung, aber er kann auf
Grund des gelösten Fahrbillets mit einem am nämlichen oder
nächstfolgenden Tag nach der Bestimmungsstation abgehenden,
zu keinem höheren Tarifsatz fahrenden Zug dahin reisen, wenn
er sein Billet ohne Verzug dem Stationsvorsteher vorlegt und
und mit einem Vermerk über die verlängerte Giltigkeit versehen
läßt; aber eine Verlängerung der für Retour= und Rundreise-
Billete festgesetzten Frist wird hiedurch nicht bewirkt. — Für
Netourbillete insbesondere gelten im inneren Verkehr Bayerns
(also wenn die Reise blos auf bayerischen Bahnstrecken gemacht
wird) folgende Bestimmungen: Nimmt man ein Retourbillet
nach der dem Abgangsort zunächst gelegenen Station, so gilt
es einen Tag lang; nimmt man eines nach einer weiter ent-
fernten Station, so gilt es drei Tage. Der den Billeten auf-
gedrückte Ausgabetag wird stets als voller Tag gerechnet; über
Mitternacht des letzten Giltigkeitstages hinaus ist das Retour-
billet nicht benützbar; dies ist aber so zu verstehen, daß der
Reisende sich immerhin noch des letzten direkten Zuges bedienen
darf, welcher vor Mitternacht nach der Billetausgabe-Station
abgeht oder unmittelbaren Anschluß nach derselben hat. In drei-
tägige Giltigkeitszeit der Retourbillete werden die in diese Zeit
hineinfallenden Sonn= und Feiertage nicht eingerechnet; als solche
Feiertage gelten Neujahr, Dreikönig, Lichtmeß, Josephi, Mariä
Verkündigung (25 März), Charfreitag, Ostermontag, Christi
Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, in Oberbayern Benno
(10. Juni), Johanni, Peter und Paul (29. Juni), sin Franken
Kiliani), Mariä Himmelfahrt (15. August), Mariä Geburt
(8. Septbr.), Allerheiligen, Mariä Empfängniß (8. Dezember),
erster und zweiter Weihnachtstag. Wer also z. B. am Grün-
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