Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

867 
vorerwähnten Bekanntmachungen sowie aus den bekannt gegebe- 
nen Tarifen der verschiedenen Bahnen, welche ihrer Natur nach 
ohnehin öfterem Wechsel unterworfen sind, Raths erholen. 
1. Beförderung von Personen. 
Für den Abgang der Züge sind die Stationsuhren maß- 
gebend. Die Zeit oder der Zug, wofür ein Fahrbillet gilt, ist 
auf demselben durch Abstempelung bezeichnet. Nachdem das Ab- 
fahrtszeichen durch die Dampfpfeife der Lokomotive gegeben ist, 
kann Niemand mehr zur Mitreise zugelassen werden; jeder Ver- 
such zum Einsteigen und jede Hilfeleistung dazu, nachdem die 
Wagen in Bewegung gesetzt sind, ist strafbar. Wer die Abfahrts- 
zeitversäumt, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Fahr- 
geldes noch auf sonst eine Entschädigung, aber er kann auf 
Grund des gelösten Fahrbillets mit einem am nämlichen oder 
nächstfolgenden Tag nach der Bestimmungsstation abgehenden, 
zu keinem höheren Tarifsatz fahrenden Zug dahin reisen, wenn 
er sein Billet ohne Verzug dem Stationsvorsteher vorlegt und 
und mit einem Vermerk über die verlängerte Giltigkeit versehen 
läßt; aber eine Verlängerung der für Retour= und Rundreise- 
Billete festgesetzten Frist wird hiedurch nicht bewirkt. — Für 
Netourbillete insbesondere gelten im inneren Verkehr Bayerns 
(also wenn die Reise blos auf bayerischen Bahnstrecken gemacht 
wird) folgende Bestimmungen: Nimmt man ein Retourbillet 
nach der dem Abgangsort zunächst gelegenen Station, so gilt 
es einen Tag lang; nimmt man eines nach einer weiter ent- 
fernten Station, so gilt es drei Tage. Der den Billeten auf- 
gedrückte Ausgabetag wird stets als voller Tag gerechnet; über 
Mitternacht des letzten Giltigkeitstages hinaus ist das Retour- 
billet nicht benützbar; dies ist aber so zu verstehen, daß der 
Reisende sich immerhin noch des letzten direkten Zuges bedienen 
darf, welcher vor Mitternacht nach der Billetausgabe-Station 
abgeht oder unmittelbaren Anschluß nach derselben hat. In drei- 
tägige Giltigkeitszeit der Retourbillete werden die in diese Zeit 
hineinfallenden Sonn= und Feiertage nicht eingerechnet; als solche 
Feiertage gelten Neujahr, Dreikönig, Lichtmeß, Josephi, Mariä 
Verkündigung (25 März), Charfreitag, Ostermontag, Christi 
Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, in Oberbayern Benno 
(10. Juni), Johanni, Peter und Paul (29. Juni), sin Franken 
Kiliani), Mariä Himmelfahrt (15. August), Mariä Geburt 
(8. Septbr.), Allerheiligen, Mariä Empfängniß (8. Dezember), 
erster und zweiter Weihnachtstag. Wer also z. B. am Grün- 
557
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.