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sie dürfen auch nicht ein- oder aussteigen, bevor der Zug stille
steht. — Wer sich unanständig benimmt, den Anordnungen des
Dienstpersonals sich nicht fügt, betrunken ist u. dgl., wird ohne
Anspruch auf Ersatz des bezahlten Fahrgelds von der Mit- und
Weiterreise ausgeschlossen. — Hunde und andere Thiere dürfen
in den Personenwägen nicht mitgeführt werden, ausgenommen
kleine Hunde, die auf dem Schoß getragen werden, wenn von
den Mitreisenden im nämlichen Coupé nicht Einsprache erhoben
wird. — Feuergefährliche Gegenstände und solches Gepäcke,
welches Flüssigkeiten oder solche Sachen enthält, welche Schaden
verursachen könnten, dürfen in die Personenwägen nicht mit-
genommen werden. Jägern und im öffentlichen Dienst stehenden
Personen ist jedoch das Mitnehmen von Handmunition gestattet.
Da unn eines mitgeführten Gewehrs muß nach oben gehalten
werden.
Die Unterbrechung der Fahrt ohne Bestätigung des
Stationsvorstandes ist nur an den Couponstationen der Buch-
billete (Nundreisebillete) und an den den einzelnen direkten Bil-
leten aufgedrückten Conpirungs= und Aufenthaltsstationen ge-
stattet. Mit Genehmigung des Stationsvorstandes kann die
Fahrt mit einem Billet bezw. dem Coupon eines Buchbillets
einmal (mit einem Retourbillet je einmal auf der Hin= und
Rückfahrt) unterbrochen werden. Bei direkten Billeten wird eine
schon etwa auf einer fremden Bahn erfolgte Unterbrechung der
Fahrt nicht in Abzug gebracht. Bei Billeten mit mehrtägiger
Giltigkeit darf durch die Unterbrechung keine Ueberschreitung der
Giltigkeitszeit eintreten. — Schulbesuchskarten (die man zu
bedeutend ermäßigtem Preis bekommt) berechtigen nur zu un-
unterbrochener Fahrt. — Eine Verlängerung der Giltigkeitsdauer
kann nur in Fällen nachgewiesener Krankheit oder bei Zugver-
verspätung (für Retour= und Rundreise-Billete nur bei Zug-
verspätung) stattfinden.
2. Beförderung von Reisegepäck.
Kleine, leicht tragbare Gegenstände (bis zu 20 Pfund Ge-
wicht), sog. Handgepäck, kann der Reisende, wenn die Mitreisen-
den dadurch nicht belästigt werden in den Personenwagen mit
sich nehmen, ohne daß dafür etwas zu bezahlen ist; Gepäckscheine
werden dafür nicht ausgegeben, und der Reisende hat diese
Sachen selbst zu beaussichtigen.
Anderes Reisegepäck (d. h. Koffer, Mantel= und Reisesäcke,
Hutschachteln, kleine Kisten und dergleichen Sachen, welche der