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5. Beförderung von lebenden Thieren.
Lebende Thiere werden gleichfalls nur auf und nach den
zu ihrer Annahme bestimmten Stationen angenommen, der Ab-
sender hat das Ein= und Ausladen derselben zu besorgen und
auf Verlangen Begleitung mitzugeben (außer bei Geflügel und
anderem kleinem Vieh in Käsigen). — Wenn Hunde von Reisen-
den in den Personenzügen mitbefördert werden, kommen sie
in's sog. Hunde-Coupé; über den bezahlten Transportpreis
wird ein Schein ausgestellt; Hunde, welche nach der Ankunft
auf der Bestimmungsstation nicht sofort abgeholt werden, braucht
die Eisenbahnverwaltung nicht zu verwahren. — Pferde müssen
wenigstens eine Stunde, andere Thiere zwei Stunden vor Ab-
gang des Zuges zum Bahnhof gebracht werden. Weiteres siehe
in § 40—45 des Eisenbahnbetriebs-Reglement und im Tarif.
6. Beförderung von Gütern.
Maßgebend hiefür sind die Art. 422 bis 431 des allgem.
deutschen Handelsgesetzbuchs über das Frachtgeschäft der Eisen-
bahnen, dann die §§ 46— 70 des Eisenbahnbetriebs-Reglement
und die jeweiligen Eisenbahn-Tarife. Aus diesen Vorschriften
sei hier Folgendes mitgetheilt. Zur Beförderung mit der Eisen-
bahn werden nicht angenommen 1) alle Güter, welche wegen
ihres Gewichts, Umfangs oder sonstwie nach der Einrichtung
der Bahn sich nicht zum Transport eignen; 2) alle postzwangs-
pflichtigen Gegenstände; 3) alle der Selbstentzündung oder Ex-
plosion unterworfenen Gegenstände, über welche sowie über die
nur bedingungsweise anzunehmenden die Bekanntmachung vom
23. Juli 1880 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 44) Näheres
angibt. Der Frachtvertrag wird durch Ausstellung des Fracht-
briefs Seitens des Absenders und durch die zum Zeichen der
Annahme er folgende Aufdrückung des Expeditionsstempels der
Abgangsstation geschlossen. Für alle deutschen und österreichischen
Eisenbahnen sind gleichförmige gedruckte, von der betr. Eisen-
bahnverwaltung gestempelte Frachtbrief-Formulare vorgeschrieben,
welche anf jeder Station gekauft werden können; kauft man
sie anderswo, so muß man sie stempeln lassen; an Orten,
wo mehrere Eisenbahnverwaltungen Güter-Expeditionen haben,
sind die von der einen Verwaltung gestempelten Frachtbriefe
auch von den anderen als giltig anzuerkennen. Für Eilgut
müssen die Frachtbriefe auf rothem, für gewöhnliches Fracht-
gut auf weißem Papier gedruckt sein. Eilgut wird auch an
Sonn= und Feiertagen, doch nur zu den hiefür bekannt gegebenen