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Zeiten, angenommen, gewöhnliches Frachtgut aber nur an Werk-
tagen. Der Absender muß bei Gütern, welche vor der Ablieferung
an den Empfänger einer zoll= oder steueramtlichen Behandlung
unterliegen, die Eisenbahn in den Besitz der hiefür erforderlichen
Begleitpapiere bei Uebergabe des Frachtbriefs setzen. Nachnahme
auf die aufgegebenen Güter kann genommen werden für die
auf denselben haftenden Spesen, ferner Vorschüsse auf den Werth
des Gutes bis zu 1000 Mk. — Ueber die Frachtberechnung
sehe man den allgemeinen Tarif und die Spezialtarife. Die
Fracht berechnet sich im Allgemeinen nach dem Gewicht und
der Entfernung. Zu den Stückgut-Frachtsätzen werden alle Güter
befördert, welche nicht als Eilgut und nicht als Wagenladungen
aufgegeben sind; der geringste Frachtsatz für Stückgut ist 30 Pf.,
für Eilgut 50 Pf. Bei sperrigen Gütern, d. h. solchen, welche
im Verhältniß zu ihrem Gewicht einen ungewöhnlich großen
Laderaum einnehmen, wird die Fracht so berechnet, als hätten
sie um die Hälfte mehr Gewicht. Für gebrauchte leere Fässer,
Kisten, Körbe und Säcke wird die Stückgut-Fracht nach dem
balen wirklichen Gewicht, mindestens aber für 40 Pfund, be-
rechnet.