Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

VIII. Abtheilung. 
Auszüge aus verschiedenen Gesetzen. 
  
A. Aus dem Gerichtskostengesetz. 
(Reichsgesetze vom 18. Juni 1878 und 29. Juni 1881.) 
Die Gerichte erheben in den vor sie kommenden Rechts- 
sachen außer den durch obige Gesetze bestimmten Gebühren nur 
noch die Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften 
(10 Pf. für die Seite) und die baaren Auslagen (für Zeugen 
und Sachverständige, für Bekanntmachungen in Zeitungen, für 
Tagegelder und Reisekosten der Beamten bei auswärtigen Ge- 
schäften, für Haftkosten u. dgl.); Stempel und sonstige Abgaben 
kommen daneben nicht vor. Pfennigbeträge, die ohne Bruch 
nicht durch 10 theilbar sind, werden auf den nächst höheren 
durch 10 theilbaren Betrag abgerundet. Der mindeste Betrag 
einer Gebühr ist aber 20 Pf. 
1. Gebühren im Civilprozeß. 
Diese werden nach dem Werthe des Streitgegenstandes und 
zwar nach folgenden Sätzen bemessen:
	        
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