Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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« f Bei Freiheitss Gebühr 
Bei Geldstrafe von Bei Freiheitsstrafe von in Mork. 
1 bis 20 Mk. einschließl. oder 1 bis 10 Tagen einschließl. 5 
mehr als 20—30 Mk. einschl. oder mehr als 10—14 Tg. einschl. 10 
mehr als 30.—60 Mk. einschl. oder mehr als 11—4 Wochen einsch. 20 
mehr als 60—150 Mk. einschl. oder mehr alo? 4—6 Woch. einschl. 30 
eht als 150—300 M einschl. oder mehr als 6W.—3 Mon einsch. 45 
mehr als 300—500 M einschl. oder mehr als 3—6 Monate einschl. 60 
m. als 500—1000 M. einschl. oder mehr als 6. M J| Ihr einsch. 75 
m. als 1000— 1500 M einschl. oder mehr als 1—2 Jahre einsch.0 
m. als 1500—3000 M einschl. oder mehr als 2—3 Jahre einschl. 130 
mehr als 3000) Mk. mehr als 3—10 Jahre 180 
im Fall einer schwereren Strafe 300 
Ist blos auf Verweis erkannt, so beträgt die Gebühr 5 Mk.; 
ist ausschließlich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt, 
so beträgt die Gebühr 45 Mk. 
In dem Verfahren bei amtsrichterlichen Strafbefehlen sind 
zwei Zehntel obiger Ansätze zu erheben, wenn die Strafe ohne 
Hauptoerhandlung rechtskräftig festgesetzt ist. 
Hat weder eine Voruntersuchung noch in dem Hauptver- 
fahren eine Beweisaufnahme stattgefunden, so kann das Gericht 
obige Ansätze bis auf die Hälfte ermäßigen. 
Weiteres sehe man in den Gesetzen vom 18. Juni 1878 
und 29. Juni 1881 nach. 
  
B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. 
(Reichsgesetz vom 7. Juli 1879.) 
Der niedrigste Betrag einer Gebühr des Rechtsanwalts ist 
auf 2 Mark bestimmt. 
1. Die Gebühren des Rechtsanwalts im Civilprozeß 
bemessen sich nach dem Werthe des Streitgegenstandes, und zwar 
sind die Werthklassen gerade so abgestuft, wie bei den Gerichts- 
gebühren im Civilprozeß; der Gebührensatz aber steigt von 
2 Mark in der untersten Klasse (Werth 1 bis 20 Mark) in 
folgenden Sätzen: 3, 4, 7, 10, 14, 19, 24, 28, 32, 36, 40, 
44, 48, 52, 56, 60 Mark bis zu 64 Mark in der 18. Werth- 
klasse (8200 bis 10,000 Mark); die ferneren Werthklassen steigen 
um je 2000 Mark und die Gebührensätze bis zu einem Werth 
von 50,000 Mk. einschließlich um je 4 Mark, bis zu 100,000 
Mk. einschließlich, um je 3 Mk., darüber hinaus um je 2 Mk.
	        
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