Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Diese Gebührensätze stehen dem Anwalt mehrfach zu, näm— 
lich erstens für den Prozeßbetrieb überhaupt einschließlich der 
Information (Prozeßgebühr), zweitens für die mündliche Ver— 
handlung (Verhandlungsgebühr), drittens für die Mitwirkung 
bei einem abgeschlossenen Vergleich (Vergleichsgebühr), ferner, 
jedoch nur zur Hälfte, wenn er einer Eidesleistung oder einer 
nicht blos in Urkunden-Vorlegung bestehenden Beweisaufnahme 
anwohnt (Beweisgebühr). Die Gebührensätze ermäßigen sich in 
verschiedenen Fällen, worüber das erwähnte Gesetz nachzulesen 
ist; so auf sechs Zehntel im Urkunden= und Wechselprozeß. Im 
Mahnverfahren erhält der Anwalt drei Zehntel der einfachen 
Gebühr für Erwirkung des Zahlungsbefehls, zwei Zehntel für 
Erhebung des Widerspruchs, gleichfalls zwei Zehntel für Er- 
wirkung des Vollstreckungsbefehls. 
2. Die Gebühren des Anwaltshim Konkurs 
bemessen sich auch nach den vorerwähnten Sätzen, und zwar 
kann er dieselben dreifach erhalten, nämlich für die Thätigkeit 
bei Prüfung der Forderungen, für die Thätigkeit in dem Zwangs- 
vergleichsverfahren und für die Thätigkeit in dem Vertheilungs- 
verfahren; außerdem erhält er für die Vertretung überhaupt 
sechs bezw. vier Zehntel jener Sätze, dann im Verfahren über 
einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses fünf Zehntel, wenn 
er einen Gläubiger, zwei Zehntel, wenn er den Schuldner vertritt. 
3. Im Strafverfahren 
erhält der Anwalt als Vertheidiger in der Hauptverhandlung 
erster Instanz vor dem Schöffengericht 12 Mark, vor der Straf- 
kammer 20 Mark, vor dem Schwurgericht oder Reichsgericht 
40 Mark,; diese Sätze erhöhen sich, wenn die Verhandlung länger 
als einen Tag dauert, für jeden weiteren Tag um die Hälfte. 
Für die Vertheidigung im Vorfverfahren bekommt der Anwalt 
die Hälfte obiger Sätze. Weiteres siehe in dem Gesetz. 
4. Für Erhebung und Ablieferung von Geldern 
erhält der Anwalt 1 Mark für jedes (auch nur angefangene) Hun- 
dert des Betrags bis zu 1000 Mark, 50 Pf. für jedes Hundert 
des weiteren Betrags bis zu 10,000 Mk., 25 Pf. für jedes 
Hundert des Mehrbetrags. Die Hälfte dieser Sätze erhält er 
für Erhebung und Ablieferung von Werthpapieren. — Die 
Schreibgebühren des Anwalts bemessen sich nach dem Gerichts- 
kostengesetz.
	        
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