Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. 
(Reichsgesetze vom 24. Juni 1878 und vom 29. Juni 1881, dann bayer. 
Verordnung vom 6. Septbr. 1879.) 
Die Gebühr des Gerichtsvollziehers beträgt für jede Zu- 
stellung 80 Pf., in amtsgerichtlichen und schöffengerichtlichen 
Sachen (aber nur in erster Instanz) 50 Pf., die Hälfte dieser 
Sätze für Zustellung durch Aufgabe zur Post, für das an die 
Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung und 
für die im Auftrag eines Anwalts an den Gegenanwalt bewirkte 
Zustellung; 20 Pf. für eine Zustellung in Forstrügesachen, in 
Militärstrafsachen und in Strafsachen mit einfachem Zustellungs- 
nachweis. Für die Pfändung von beweglichen Sachen und von 
Forderungen aus indossablen Papieren erhält er 1 Mark bei 
einem Betrag der beizutreibenden Forderung bis 50 Mark ein- 
schließlich, 2 Mark bei einem Betrag bis 100 Mark, 3 Mark 
bei einem Betrag bis 300 Mark, 4 Mark bei einem Betrag 
bis 1000 Mark, 5 Mark bei einem Betrag bis 5000 Mark, 
6 Mark bei einem höheren Betrag. Für die Weguahme be- 
weglicher Sachen einschließlich ihrer Uebergabe erhält er 3 Mark. 
Für den Verkauf oder die Versteigerung von beweglichen Sachen, 
Forderungen u. dgl. erhält er 5 Prozent von dem Betrag des 
Erlöses bis zu 100 Mk., 3 Prozent von über 100 bis zu 
300 Mk., 2 Prozent von 300 bis 1000 Mk., 1 Prozent von 
über 1000 bis 5000 Mk., ½ Prozent von über 5000 Mk., 
keinesfalls aber weniger als 2 Mk. Muß er zur Vornahme 
eines Geschäftes sich über 2 Kilometer von seinem Wohnsitz ent- 
fernen, so erhält er an Reisekosten für jeden (auch nur ange- 
fangenen) Kilometer des Hin= und Rückwegs 10 Pf. Weiteres 
siehe im Gesetz. 
D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen 
vom 18. August 1879. 
l1. So oft mit unbeweglichen Sachen oder gleichge- 
achteten Rechten eine Besitzoueränderung vor sich geht, ist 
dem Staat eine Gebühr zu entrichten, welche aus dem Werthe 
des Gegenstands (ohne Abzug der Schulden) berechnet wird: 
mit 1 Prozent a) bei dem Erwerb von Erbschaften, Vermächt- 
nissen oder Schenkungen auf den Todesfall und bei der Nach- 
folge in Lehen, Familienfideikommisse, Majorate, Stamm= oder 
Erbgüter, dann b) bei sonstigem Uebergang des Besitzes zwischen 
Verwandten oder Stiefverwandten in auf= und absteigender Linie, 
zwischen Ehegatten und Geschwistern mit 2 Prozent in allen
	        
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