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Mark nicht übersteigt. Weitere Befreiungen siehe in Art. 233
des Gesetzes.
4. Von öffentlichen Ausspielungen, Verloosungen
und Lotterien werden, wenn die Gewinne in Geld bestehen,
10 Prozent, und wenn sie nicht in Geld bestehen, 5 Prozent
als Gebühr an den Staat entrichtet; und zwar berechnet sich die
Gebühr bei inländischen Unternehmungen aus dem Gesammtbetra
der im Spielplan vorgesehenen Gewinne, bei ausländischen nach
dem Neunwerth der einzelnen nach Bayern zum Zweck des Ab-
satzes gelangenden Loose. Von der Gebühr sind frei Waaren-
verloosungen zu ausschließlich milden oder frommen Zwecken,
dann die sofort nach Ausgabe der Loose an einem öffentlichen
Ort stattsindenden Ausspielungen von Eßwaaren oder sonstigen
geringfügigen Gegenständen, deren Gesammtwerth 20 Mk. nicht
übersteigt. — Auswärtige Loose werden nach Entrichtung der
Gebühr abgestempelt.
5. Inländische Renten= und Schuldverschreib-
ungen, welche auf den Inhaber lauten (auch Interimsscheine)
unterliegen einer Gebühr von 3 auf Tausend des Neunwerthes.
Frei von der Gebührenpflicht sind alle vor dem Inkrafttreten
des bayerischen Gebührengesetzes ausgestellten Renten= und Schuld-
verschreibungen, dann die bayerischen Staatsschuldverschreibungen,
die Obligationen der kgl. Bank und jene Schuldverschreibungen,
welche unter Zinsgarantie des bayer. Staates ausgegeben werden.
6. Urkunden (Policen) von Versicherungsanstalten über
Lebens= und Leibrenten-Versicherungen urnterliegen,
soferne sie sich auf in Bayern wohnhafte oder staatsangehörige
Personen beziehen, einer Gebühr von 2 vom Tausend der ver-
sicherten Summe; bei einer auf bestimmte Zeit abgeschlossenen
Lebensversicherung beträgt die Gebühr jährlich ein Zehntel vor-
stehender Gebühr, keinesfalls aber mehr als 2 vom Tausend der
versicherten Summe. Feuerversicherungsverträge, welche
sich auf in Bayern befindliche Gegenstände oder auf bayerische
Schiffe beziehen, unterliegen für jedes angefangene Jahr der
Versicherungsdauer einer Gebühr von ½0 vom Tausend der ver-
sicherten Summe; Prolongationen werden wie neue Verträge
behandelt. Der Versicherte hat die Gebühr (Minimum hier aus-
nahmsweise 10 Pf.) zu entrichten; die Versicherungsanstalten
erheben sie von ihm und haben sie abzuliefern. Frei von der
Gebühr sind a) Versicherungen von Bediensteten und Arbeitern
gegen die bei dem Betrieb von Gewerben herbeigeführten Tödt-
Der bayer. Sekretär. 56