Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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ungen, b) die Versicherungen bei den beiden bayerischen Im- 
mobiliar-Brandversicherungsanstalten, c) Rückversicherungen. 
7. Von Urkunden über zinsbare Darlehen, welche 
gegen Verpfändung oder Hinterlegung von edlen Me- 
tallen, Waaren, Wechseln oder Werthpapieren gegeben werden 
(Lombarddarlehen), wird eine Gebühr von 2/10 vom Tausend der 
dargeliehenen Summe entrichtet (Mindestbetrag hier, wie bei 
jeder Gebühr, 20 Pf.), und zwar in der Regel durch Ver- 
wendung von Gebührenmarken oder gestempelten Formularen; 
zunächst ist der Aussteller dazu verpflichtet, dann aber auch 
Jeder, in dessen Hände die Urkunde vor entrichteter Gebühr 
kommt. Frei von der Gebühr sind a) Lombarddarlehen, welche 
das Deutsche Reich oder der bayerische Staat aufnimmt, b) Be- 
urkundungen über bloße Verlängerung der Rückzahlungsfrist 
eines Lombarddarlehens, c) Pfanddarlehen öffentlicher Leihhäuser. 
8. Bei Vormundschaften werden, wenn das Vormund- 
schaftsvermögen über 200 Mark beträgt, als Gebühr zwei Zehntel 
der vollen Gebühr des Reichsgerichtskostengesetzes (s. Seite 875) 
erhoben, bei Spezialkuratelen nur ein Zehntel. 
9. Für die gerichtliche Auseinandersetzung einer Verlassen- 
schaft werden sechs Zehntel der vollen Gebühr des Reichsgerichts- 
kostengesetzes (s. Seite 875) erhoben, drei Zehntel aber nur, 
wenn minderjährige Erben betheiligt sind, und nur ein bis drei 
Zehntel, wenn die gerichtliche Thätigkeit nur in Maßnahmen 
zur Sicherstellung des Nachlasses, in Verkündigung letztwilliger 
Verfügungen, in Konstatirung über den Erbschaftsantritt und 
in Ermittelung der Erben oder in einzelnen dieser Handlungen. 
esteht. « 
10. Eine Einschreibung im Hypothekenbuch macht in der 
Regel 2 Mk., eine Hypothekschätzung 1 Mk. Gerichtsgebühr. 
11. Testamente und sonstige letztwillige Verfügungen 
(vom Notar aufgenommen oder ihm verschlossen übergeben) unter- 
liegen einer Gebühr von 10 Mk. 
E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen 
vom 26. März 1859. 
Gemeinrechtlich verjähren Klagen in der Regel in 30 Jahren; 
da aber bei den neueren Erwerbs= und Verkehrs-Verhältnissen 
ein so langer Zeitraum in vielen Fällen als unzweckmäßig er- 
scheint, so hat das obengenannte Gesetz für gewisse Arten von 
Klagen eine erheblich kürzere Verjährungsfrist bestimmt, wie folgt:
	        
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