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Art. 1. Fällig gewordene Beträge an Renten, Unter—
haltsbeiträgen, Mieth- und Pachtgeldern und an—
deren jährlich oder in kürzeren bestimmten Fristen wiederkehren-
den Leistungen, sofern die letzteren nicht als Theilzahlungen eines
Kapitals anzusehen sind, verjähren in fünf Jahren von der
jedesmaligen Verfallzeit an gerechnet. — In derselben Zeit ver-
jähren auch Zinsen jeder Art. Die gesetzlichen Bestimmungen
über die Verjährung der Staatsgefälle und das Erlöschen der
Forderungen an die Staatskassen bleiben vorbehalten.")
Art. 2. Die Forderungen der Anwälte an Gebühren
und Auslagen wegen Führung eines Prozesses oder einer an-
deren Rechtsangelegenheit verjähren in drei Jahren von dem
Zeitpunkt an gerechnet, da die Sache ihre Erledigung gefunden
hat oder die Vollmacht des Anwalts erloschen ist. — Fit Ab-
lauf dieser Frist erlischt auch die Verantwortlichkeit der Anwälte
für die Urkunden oder Aktenstücke, welche ihnen zum Behuf der
Führung eines Prozesses oder einer anderen Rechtsangelegenheit
anvertraut worden sind. — In derselben Frist erlischt auch
der Anspruch gegen Anwälte wegen Rückzahlung empfangener
Vorschüsse.
Art. 3. In drei Jahren verjähren die Forderungen:
1) der Aerzte, Wundärzte, Hebammen, Bader und
Apotheker für ärztliche Hilfe, Besuche, Kunstverrichtungen,
Dienstleistungen und gelieferte Arzneien; 2) der Vorsteh er
von Erziehungs= und Verpflegungsanstalten, der
Lehrer und Meister von wissenschaftlichen Fächern, Künsten
und Gewerben wegen Bezahlung des Kost-, Unterrichts= und
Lehrgeldes und der gemachten Auslagen; 3) der Handels-
leute wegen Bezahlung der Waaren, welche sie an Nicht-
*) Nach dem Gesetz vom 29. Septbr. 1861 verjähren bayerische
Staatsobligationen (also das Kapital) in 30 Jahren von dem Tag an
gerechnet, an welchem die Heimzahlung des Kapitals fällig war, Coupons
derselben in 5 Jahren von dem Tag an gerechnet, an welchem der betr.
Coupon fällig war, Talons in fünf Jahren vom Fälligwerden des letzten
Coupon an. Sonstige Forderungen an die bayerischen Staats-, Finanz-
und Militärkassen verjähren (laut dem Finanzgesetz vom 28. Dezbr. 1831)
in drei Jahren von ihrem Verfalltag an gerechnet; ebenso verjähren in
drei Jahren die verfallenen Staatsgefälle und andere an die Staatskassen
geschuldeten Zahlungen. (In der Pfalz finden diese Bestimmungen des
Finanzgesetzes von 1831 keine Anwendung, sondern es verjähren vort die
Forderungen des Staates und an den Staat in der Regel in 30 Jahren,
die direkten Steuern aber in 3 Jahren, und alle Zahlungen, welche jährlich
oder in kürzeren Zeiträumen zu leisten sind, in fünf Jahren). "
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