Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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handelsleute abgegeben haben; 4) der Künstler, Gewerb- 
treibenden und Handwerker wegen Bezahlung ihrer 
Lieferungen, Arbeiten, Dienste oder Verrichtungen; 5) der 
Spediteure, der Mäkler und aller derjenigen Personen, 
welche zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt sind, 
oder sonst aus der Uebernehmung einzelner Arten von Aufträgen 
ein Gewerbe machen, wegen ihrer Provisionen, Gebühren und 
Auslagen; 6) Wirthe wegen Bezahlung der von ihnen ge- 
gebenen Kost, Getränke, Wohnung, sowie anderer für die Göäste 
gemachten Auslagen; 7) der Frachtfuhrleute, Schiffer, 
Lohnkutscher, Leinreiter, Vorspanngeber und Boten 
wegen Bezahlung des Fracht= und Fahrgeldes, des Lohnes und 
der bei Gelegenheit ihrer Verrichtungen bestrittenen Auslagen; 
8) der Gehilfen, Gesellen, Dienstboten, Taglöhner 
und Arbeiter wegen ihres Dienst= und Arbeitslohnes 
und anderer aus dem Dienst= oder Arbeitsverhältnisse hervor- 
gehenden Ansprüche. — Bei allen diesen Forderungen beginnt 
die Verjährungszeit mit dem Ablaufe des letzten Tages des 
Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist. 
Art. 4. Die im Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 3 ent- 
haltenen Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn für die 
betreffende Forderung bei ihrer Entstehung oder vor Ablauf 
der dort bezeichneten Verjährungsfrist eine schriftliche Aner- 
kennung von dem Zahlungspflichtigen ausgestellt oder ein Faust- 
pfand dafür bestellt worden ist. — Im Falle des Art. 1 wird 
die Anwendbarkeit des gegenwärtigen Gesetzes ausgeschlossen, 
wenn nach dem Verfalltage, jedoch noch vor Ablauf der Ver- 
jährungsfrist für rückständige Beträge eine schriftliche Aner- 
kennung des Zahlungspflichtigen ausgestellt oder ein Faustpfand 
von demselben bestellt worden ist. 
Art. 5. Der Lauf der Verjährung wird dadurch nicht ge- 
hindert, daß das Verhältniß, aus welchem die einzelnen Forder- 
ungen entstanden sind, fortgedauert oder sich wiederholt hat. — 
Ebensowenig findet die Unterbrechung der Verjährung durch 
außergerichtliche Mahnung statt. 
Art. 6. Das gegenwärtige Gesetz findet auch dann An- 
wendung, wenn die Forderung Unmündigen oder Minderjährigen, 
wofern dieselben einen gesetzmäßigen Vertreter haben, oder solchen 
Personen zusteht, welchen die Gesetze rücksichtlich der Verjährung 
die Rechte der Minderjährigen verleihen. — Die Wiederein- 
setzung in den vorigen Stand gegen die eingetretene Verjährung 
findet nicht statt.
	        
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