884
handelsleute abgegeben haben; 4) der Künstler, Gewerb-
treibenden und Handwerker wegen Bezahlung ihrer
Lieferungen, Arbeiten, Dienste oder Verrichtungen; 5) der
Spediteure, der Mäkler und aller derjenigen Personen,
welche zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt sind,
oder sonst aus der Uebernehmung einzelner Arten von Aufträgen
ein Gewerbe machen, wegen ihrer Provisionen, Gebühren und
Auslagen; 6) Wirthe wegen Bezahlung der von ihnen ge-
gebenen Kost, Getränke, Wohnung, sowie anderer für die Göäste
gemachten Auslagen; 7) der Frachtfuhrleute, Schiffer,
Lohnkutscher, Leinreiter, Vorspanngeber und Boten
wegen Bezahlung des Fracht= und Fahrgeldes, des Lohnes und
der bei Gelegenheit ihrer Verrichtungen bestrittenen Auslagen;
8) der Gehilfen, Gesellen, Dienstboten, Taglöhner
und Arbeiter wegen ihres Dienst= und Arbeitslohnes
und anderer aus dem Dienst= oder Arbeitsverhältnisse hervor-
gehenden Ansprüche. — Bei allen diesen Forderungen beginnt
die Verjährungszeit mit dem Ablaufe des letzten Tages des
Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist.
Art. 4. Die im Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 3 ent-
haltenen Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn für die
betreffende Forderung bei ihrer Entstehung oder vor Ablauf
der dort bezeichneten Verjährungsfrist eine schriftliche Aner-
kennung von dem Zahlungspflichtigen ausgestellt oder ein Faust-
pfand dafür bestellt worden ist. — Im Falle des Art. 1 wird
die Anwendbarkeit des gegenwärtigen Gesetzes ausgeschlossen,
wenn nach dem Verfalltage, jedoch noch vor Ablauf der Ver-
jährungsfrist für rückständige Beträge eine schriftliche Aner-
kennung des Zahlungspflichtigen ausgestellt oder ein Faustpfand
von demselben bestellt worden ist.
Art. 5. Der Lauf der Verjährung wird dadurch nicht ge-
hindert, daß das Verhältniß, aus welchem die einzelnen Forder-
ungen entstanden sind, fortgedauert oder sich wiederholt hat. —
Ebensowenig findet die Unterbrechung der Verjährung durch
außergerichtliche Mahnung statt.
Art. 6. Das gegenwärtige Gesetz findet auch dann An-
wendung, wenn die Forderung Unmündigen oder Minderjährigen,
wofern dieselben einen gesetzmäßigen Vertreter haben, oder solchen
Personen zusteht, welchen die Gesetze rücksichtlich der Verjährung
die Rechte der Minderjährigen verleihen. — Die Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die eingetretene Verjährung
findet nicht statt.